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Eisenbahn von Haan über Opladen nach Cöln, deren Anla e durch den Allerhoͤchsten
Erlaß vom 11. Mai 1863. genehmigt worden ist, nebst einer Zweigbahn von
Obligs nach Solingen ausgedehnt.
S. 2.
Auf das neue Unternehmen finden sämmtliche Statuten der Bergisch-
Markischen Eisenbahngesellschaft, insbesondere der am 23. August 1850. abge-
schlossene, durch Allerhöchsten Erlaß vom 14. September 1850. bestatigte Be-
triebs-Ueberlassungsvertrag, sowie K. 9. des bezüglich der Ruhr-Sieg-Eisen-
bahn durch das Gesetz vom 30. April 1856. genehmigten Staatsvertrages An-
wendung.
g. 3.
Die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft gestattet auch auf den neuen
Bahnstrecken die Anlage eines Sctaatstelegraphen unentgeltlich und unter den
für die übrigen Strecken des Bergisch-Märkischen Eisenbahnnetzes festgesetzten
Bedingungen. Desgleichen finden die über die Beförderung von Milikairper-
sonen und Effekten zu ermäßigten Preisen, sowie über den unentgeltlichen Trans-
port der Königlichen Postwagen, der dieselben begleitenden Postkondukteure und
des Exppeditionspersonals für die Bergisch-Märkische Bahn festgesetzten Bestim-
mungen auch auf die neuen Bahnstrecken Anwendung.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(N. v. Decker).