Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Eisenbahn von Haan über Opladen nach Cöln, deren Anla e durch den Allerhoͤchsten 
Erlaß vom 11. Mai 1863. genehmigt worden ist, nebst einer Zweigbahn von 
Obligs nach Solingen ausgedehnt. 
S. 2. 
Auf das neue Unternehmen finden sämmtliche Statuten der Bergisch- 
Markischen Eisenbahngesellschaft, insbesondere der am 23. August 1850. abge- 
schlossene, durch Allerhöchsten Erlaß vom 14. September 1850. bestatigte Be- 
triebs-Ueberlassungsvertrag, sowie K. 9. des bezüglich der Ruhr-Sieg-Eisen- 
bahn durch das Gesetz vom 30. April 1856. genehmigten Staatsvertrages An- 
wendung. 
g. 3. 
Die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft gestattet auch auf den neuen 
Bahnstrecken die Anlage eines Sctaatstelegraphen unentgeltlich und unter den 
für die übrigen Strecken des Bergisch-Märkischen Eisenbahnnetzes festgesetzten 
Bedingungen. Desgleichen finden die über die Beförderung von Milikairper- 
sonen und Effekten zu ermäßigten Preisen, sowie über den unentgeltlichen Trans- 
port der Königlichen Postwagen, der dieselben begleitenden Postkondukteure und 
des Exppeditionspersonals für die Bergisch-Märkische Bahn festgesetzten Bestim- 
mungen auch auf die neuen Bahnstrecken Anwendung. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(N. v. Decker).
	        
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