Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 594 — 
Das vorstehende Privilenium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch fuͤr die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewaͤhrleistung Seitens des Staats nicht uͤbernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Baden-Baden, den 2. September 1864. 
#. S) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Provinz Posen, Regierungsbezirk Posen. 
Obligation 
des Bomster Kreises 
Serie II. 
Liur. . ... - 
übr Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund der unten beslätigten Kreistagsbeschlüsse vom 
10. Dezember 1863. wegen Aufnahme einer Anleihe von 18,000 Thalern be- 
kennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Bomster Kreises 
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seirens des Glau- 
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von# Thalern 
Preußisch Kurane, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Pro- 
zent jahrlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 48,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1865. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von Jahren aus 
einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens zwei Prozent 
jahrlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, nach 
Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durd 
as
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.