Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 605 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
— Nr. 39. — 
  
(Nr. 5953.) Statut, betreffend die Stiftung des Duppeler Sturm-Kreuzes. Vom 18. Ok- 
tober 1864. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen #c. 
haben beschlossen, den Kriegern, welche durch die Erstürmung der Duppel- 
stellung den Ruhm der Preußischen Waffen durch eine glorreiche That gemehrt 
haben, eine ausschließlich für sie bestimmte Auszeichnung als einen Beweis 
Unseres Anerkenntnisses ihres tapferen Verhaltens zu verleihen. Wir sliften 
zu diesem Behufe das 
Düppeler Sturm-Kreuz 
und beslimmen darüber, was folgt: 
1) Das Düppeler Sturm-Kreuz besleht aus einem Kreuze von weißer Bronze, 
zwischen dessen Armen sich nach beiden Seiten ein Kranz von Lorbeer- 
blattern zeigt. Das Mittelschild der Vorderseite trägt Unser Bildniß 
mit der Umschrift: „Wilhelm König von Preussen. Die Räckseite 
zeigt im Mittelschilde den Königlichen Adler auf einem Geschützrohre 
und auf den Armen des Kreuzes die Inschrift: „Düppel 18. Apr. 1804. 
Diese Auszeichnung wird in zweifacher Gestalt, entweder 
an einem blauen gewässerten Bande mit schwarz und weißer Ein- 
fassung, oder 
an einem zweimal blau gestreiften orangefarbenen Bande 
auf der Brusi getragen und rangirt nach den inländischen Orden resp. 
dem Militair= oder Allgemeinen Ehrenzeichen vor den Denkmünzen. 
2 
3 
Das Düppeler Sturm-Kreuz erhalten: 
I. am blauen gewässerten Bande mit schwarz und weißer Einfassung: 
a) der damalige Ober-Befehlshaber der allürten Armee und der 
Jahrgaong 1864. (Nr. 5953.) 82 fruͤ- 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Oktober 1864.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.