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Brettern und Staͤndern, an sonstigen Sachen nur b Zentner
oder weniger besinden; und
c. Gefaͤße, welche lediglich zum Ableichtern dienen,
entrichten nur die Hälfte der vorstehend zu A. bestimmten Abgabe,
jedoch in keinem Falle mehr als 7 Sgr. 6 P. -
Bemerkung zu 2. a. und b
Besleht die Ladung zum Theil aus Gegenständen der vor-
stehend unter 2. a. genannten Art, zum Theil aus anderen Ge-
genständen, oder wird das Gefäß zum Personen-Transport benutzt,
so wird die Abgabe zum vollen Betrage erhoben.
B. von geflößtem Holze:
II.
II
2
I. 1) von Flößen, welche ganz oder theilweise aus vierkantig be-
schlagenen Hölzern (Quadratholz) oder Balken bestehen, für
jede 25 Quadratfuß der Oberfläche mit Einschluß des Flott-
werkes und Wasserraumes,
2) von allen anderen Flößen für jede 30 Quadratfuß der Ober-
fläche mit Einschluß des Flottwerkes und Wasserraumes fünf
Pfennige.
Anmerkung. Bei Berechnung der Oberfläche wird eine
Fläche von überhaupt weniger als 23 (zu 1.) beziehungsweise 30
G 2.) Quadratfuß vollen 25 oder 30 Quadrarfuß gleichgestellt,
ein Ueberschuß von weniger als 1214 (zu 1.) beziehungsweise 15
Gu 2.) Quadratfuß außer Berechnung gelassen, und ein Ueber-
schuß von 124 beziehungsweise 15 Quadratfuß oder mehr für
volle 25 oder 30 Quadratfuß gerechnet.
Ist das geflößte Holz mit Stab= oder Felgenholz oder mit Gegen-
ständen der unter A. Ausnahme 2. a. bezeichneten Art beladen,
so widd außer der zu B. I. vorgeschriebenen keine weitere Abgabe
erhoben.
Besinden sich auf dem geflößtem Holze, außer dem Zubehbr und
außer dem Mundvorrathe für die Bemannung, an anderen Gegen-
ständen als Stab= oder Felgenholz, oder an Sachen der unter
A. Ausnahme 2. a. bezeichneten Art mehr als 6 Zentner, so ist
neben der zu B. I. vorgeschriebenen noch eine Abgabe von 10 Sgr.
bei jeder Schleuse zu entrichten.
Anmerkung. Bei den aus mehreren sogenannten Plätzen
bestehenden Flößen wird jeder beladene Platz in Betreff der unter
B. III. vorgeschriebenen Abgabe als ein besonderes Floß an-
gesehen.
C. an