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Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
9) Die schriftlichen Ausfertigungen werden unter der Unterschrift „Direk-
torium der Magdeburg-Halberstaͤdter Eisenbahngesellschaft“ von dem
Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter
allein vollzogen. Soll jedoch durch eine Urkunde eine Verpflichtung
der Gesellschaft begründet werden, so bedarf sie zu ihrer Güöltigkeit
außerdem der Unterschrift zweier anderer Direktionsmitglieder.
XII.
K. 58. wird dahin beschrankt, daß die Direktoren nur dann vom Aus-
schusse genöthigt werden können, ihr Amt niederzulegen, wenn sie dessen Be-
schlüsse unbeachtet lassen oder sich weigern, einen derselben zur Ausführung zu
bringen.
XIII.
K. 73. wird aufgehoben.
Nachtrag
zu dem
Privilegium wegen Emission von Prioritäts-Obligationen der
Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft vom
10. März 1851.
ie Bestimmungen des §. 2. Alinea 2. des Privilegiums wegen Emission
von Prioricäts-Obligationen der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft
vom 10. März 1851. bezüglich der Ausreichung neuer Zinskupons zu den
vierprozentigen Magdeburg-Halberlsiddter Prioritkts -Obligationen werden hier-
durch dahin ergänzk, resp. abgeandert.
Den fortan zur Ausgabe kommenden Serien von Zinskupons dieser
„Prioritäks-Obligationen soll ein Talon nach beigefügtem Muster beigegeben
werden. .
Die Ausreichung neuer Kupons erfolgt an den Praͤsentanten des Talons,
sofern nicht von dem als solchen sich legitimirenden Inhaber der Obligation
vorher bei dem Direktorium der Gesellschaft schriftlich Widerspruch erhoben
ist. Im Falle solchen Widerspruchs werden die Kupons zum Depositorium
des Koͤniglichen Stadt- und Kreisgerichts zu Magdeburg gebracht, und die
streitenden Interessenten zur Entscheidung uͤber den unter ihnen streitigen An-
spruch auf den Rechtsweg verwiesen.
Diese Bestimmung wird auf dem jedesmaligen Talon abgedruckt.
Er. b0a4 006) Talon