Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 655 —. 
KC. 2. 
Bis zum 31. Dezember 1864. sind die sämmtlichen, bis dahin sich er- 
eignenden Feuerschäden der bei der Hohnsteinschen Land-Feuersozietat assozürten 
Gebäude als Schadenfalle dieser Sozietät zu betrachten und nach den jetzt bei 
derselben gültigen reglementarischen Bestimmungen zu vergüten. 
Die bei der Lohnsieinschen Land-Feuersozietät versicherten Interessenten 
bleiben daher auch noch nach dem Termine der Auflösung zu Beiträgen für die 
Sozierät insoweit verpflichret, als diese noch Zahlungsverbindlichkelten zu er- 
füllen hat. 
g. 3. 
Behufs Abwickelung dieser Verpflichtung und der sonstigen Werbindlich= 
keiten der Sozierät bleiben die bisherigen Beamten der Hohnsteinschen Land- 
Feuersozictät bis zur Ablegung der Schlußrechnung im Amte; auch bleiben 
bis dahin für die vorkommenden Geschäfte die bezüglichen reglementarischen 
Vorschriften in Kraft. 
C. 4. 
Die nach gelegter Schlußrechnung etwa verbleibenden Kassenbestände, 
sowie der 4000 Thaler betragende eiserne Fonds der Hohnsteinschen Sozietat 
(. 28. und 84. des Reglements) werden zwischen der Feuersozierät des plat- 
ten Landes des Herzogkthums Sachsen und der Magdeburgischen Land-Feuer- 
sozietdt nach Verhälkniß der auf diese Sozietälen übergehenden Versicherungs- 
summen vertheilt und die antheiligen Beträge an die genannten beiden Sozie- 
taͤten abgefuͤhrt. 
Beide Sozietaͤten sind dagegen verpflichtet, die nach gelegter Schluß- 
rechnung sich erwa noch ergebenden Passiva der Hohnsteinschen Sozietät ihrer- 
seits nach Verhältniß und in Höbe der empfangenen Betrage zu berichtigen. 
Stellen sich keine Passiva heraus, oder verbleiben nach deren Berichti- 
gung noch Ueberschüsse, so wird in beiden Sozieräten zunächst 
a) von den empfangenen Beständen, event. von den Ueberschüssen nach 
Verhältniß der übergehenden Versicherungssummen ebensoviel, als die 
resp. eisernen Fonds (Reservefonds) der Sozietäten im Verhältnitz zu 
ihren Versicherungssummen betragen, abgezweigt und den betreffenden 
eisernen Fonds zugeschlagen; sodann 
b) der Rest der zu jeder Sozietät übergehenden Interessenten der Hohn- 
steinschen Sozietkät auf die von ihnen nach dem Uebertritte zu leistenden 
nächsten Soziet4tsbeiträge angerechnet. 
Sollten die nach Vorstehendem zu den Reservefonds (eisernen Fonds) 
der beiden Sozietäten übergehenden Bestände nicht in demselben Verhältnisse 
zu den übergehenden Versicherungskapitalien stehen, in welchem die Reservefonds 
(eisernen Fonds) der betreffenden Sozietäten zu ihren resp. Haupt-Versicherungs- 
summen sich befinden, sondern geringer ausfallen, so wird das Fehlende durch 
event. auf mehrere Jahre zu vertheilende Zuschläge auf die künfligen Beiträge 
der Soziettsmitglieder aus der Grafschaft Hohnstein ergänzt. 
(Nr. 5965) G. 5.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.