Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

Beschrän- 
des Vorkheils beizutragen. Der Beitragsfuß wird durch ein Kataster festgestellt. 
Es bleibt dabei vorbehalten, außer den oben (F. 2.) aufgeführten Abtheilungen 
III. und IV. auch andere Grundstücke des Rhedathales verhältnigmäßig heran- 
zuziehen, wenn sich zeigen sollte, daß dieselben durch Verbesserung der Vorfluth 
mittelst der Verbandsanlagen Vortheil erlangen. 
Das Kataster wird von dem Königlichen Kommissarius unter Zuziehun 
zweier vom Vorstande des Verbandes gewählter Sachverständigen aufgestellt 
und demnächst den einzelnen Gemeindevorständen, sowie den Besitzern der außer 
dem Gemeindeverbande siehenden Güter extraktweise mitgetheilt. gen ist um 
Amtsblatt eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher das 
Kataster bei den Gemeindevorständen oder dem Kommissarius eingesehen und 
Beschwerde dagegen bei dem letzteren angebracht werden kann. 
Der Kommissarius hat die Beschwerden unter Zuziehung des Beschwerde- 
führers, eines Vorstandsmitgliedes und der erforderlichen, von der Regierung 
zu ernennenden Sachverständigen zu untersuchen. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und 
das Worstandsmitglied bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate 
einverstanden, so wird das Kataster demgemäß berichtigt; andernfalls werden 
die Akten an die Regierung zur Entscheidung eingereicht. Binnen vier Wochen 
nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung ist Rekurs dagegen an den 
Minister für die landwirthschaftlichen Anzilegenheiten zulässig. Wird die Be- 
schwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Beschwerdeführer. 
Das festgestellte Kataster wird von der Regierung ausgefertigt und dem 
Vorstande des Verbandes zugestellt. 
Auch schon vor der Feststellung des Katasters kann die Regierung die 
Einziehung von Beiträgen nach der Fläche der betheiligten Grundstücke, vor- 
behaltlich der künftigen Ausgleichung, anordnen. 
Nach Feststellung des Katasters können Berichtigungen desselben, abgesehen 
von den Fällen der Parzellirung oder Besitzoeränderung, nur dann stattfinden, 
wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstellung des 
Katasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen werden. Ueber der- 
gleichen Berichtigungen des Katasters enrscheidet der Vorstand des Verbandes. 
K. 6. 
Die Verbandsgenossen verpflichten sich, den zur Ausführung der Meliora- 
kung des Eige, tionsanlagen erforderlichen Grund und Boden dem Verbande abzutreten. 
thums. 
Die Entscheidung darüber, welche Grundstücke zu diesem Zwecke abgetre- 
ten werden müssen, steht bei eintrerendem Streite der Regierung zu Danzig zu, 
mit Vorbehalt des in einer Präklusiofrist von sechs Wochen einzulegenden Re- 
kurses an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. 
Die Entsch4digung für den abzutretenden Grund und Boden wird, wenn 
eine Einigung der Interessenten nicht stattfindet, auf dem in den 9#. 45—51. 
des Gesetzes vom 28. Februar 1843. angeordneten Wege ermittelt und fest- 
gestellt. 
K. 7.
	        
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