— 672 —
Bestimmungen des fuͤr die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen uͤber die Be-
freiungen, sowie der sonstigen dle Erhebung berreffenden zusätzlichen Vorschriffen,
wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt wer-
den, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Fe-
bruar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen
auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. «
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 31. Oktober 1864.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 5973.) Bekanntmachung, betreffend die Alerhöchste Genehmigung des „Rewvidirten
Statuts“ der Aktiengesellschaft „Neu-Schottland Berg= und Hütten-
Aktienverein.“ Vom 7. November 1864.
D. Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 31. Okkober
1864. das von der Generalversammlung der Aktiengesellschaft „Neu-Schottland
Berg= und Hütten-Aktienverein“ an Stelle des am 29. Dezember 1856. be-
stätigten Gesellschaftsstatuns beschlossene, in dem notariellen Akte vom 13. Mai
d. J. verlautbarte „Revidirte Statut“ mit den in dem Allerhöchsten Erlasse
erwähnten Maaßgaben zu genehmigen geruht.
Der Allerhöchste Erlaß nebst dem Revidirten Statute wird durch das
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg bekannt gemacht werden.
Berlin, den 7. November 1864.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Gr. v. Itzenplitz. «
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Verlln, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerel
(R. v. Decker).