thumbs : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  99.  1915.  529

§  16.

Die  Ubermittelung  der  Anordnung  nach  §  33  der  Bundesratsverordnung
  an  einzelne  Besitzer  erfolgt  im  Wege  der  vereinfachten  Zustellung  oder
durch  eingeschriebenen  Brief,  bei  Telegrammen  gegen  Empfangsanzeige.

Als  amtliches  Blatt  im  Sinne  des  §  33  der  Bundesratsverordnung
gelten  die  Amtlichen  Mecklenburgischen  Anzeigen.  Dem  Ermessen  der  zuständigen
Behörde  bleibt  es  überlassen,  die  Anordnungen  auch  noch  in  anderen  Zeitungen
zu  veröffentlichen.

§  17.

Vor  der  Festsetzung  des  Übernahmepreises  nach  §  34  der  Bundesratsverordnung
  sind  mindestens  2  Sachverständige  zu  hören,  falls  nicht  der
Besitzer  der  enteigneten  Gegenstände  und  der  Erwerber  auf  die  Anhörung
verzichten.

Der  Behörde  oder  von  ihr  Beauftragten  ist  für  die  Zwecke  der  Preisfestsetzung
  die  Entnahme  von  Proben  zu  gestatten.

Der  bei  der  Preisfestsetzung  zu  berücksichtigende  Höchstpreis  gilt  für  gute,
gesunde,  trockene  Ware;  für  geringere  Ware  sind  angemessene  Abzüge  zu
machen.

Unter  der  Verwertbarkeit  der  Gegenstände  ist  die  wirtschaftlich-kaufmännische
Verwertungsmöglichkeit  der  Ware  zu  verstehen.

Bei  der  Festsetzung  des  Übernahmepreises  ist  darüber  zu  bestimmen,  wer
die  Auslagen  des  Verfahrens  zu  tragen  hat.

Bare  Auslagen  sind  von  der  Behörde  vorzuschießen.  Gebühren  werden
nicht  erhoben.
8  18.

Zugezogenen  Sachverständigen  sind  auf  Verlangen  angemessene  Vergütungen

zu  gewähren.
§  19.

Die  nach  den  §  47  bis  49  der  Bundesratsverordnung  ergehenden
Anordnungen  der  Kommunalverbände  und  der  Gemeinden,  denen  die  Regelung
ihres  Verbrauchs  übertragen  ist,  bedürfen  der  Genehmigung  der  Landesbehörde
für  Volksernährung.

8  20.

Von  den  Kreisbehörden  für  Volksernährung  sind  in  jedem  Kommunalverbande
  mindestens  3  in  demselben  wohnhafte  geeignete  Männer  zu  wählen,
welche  den  Ausschuß  im  Sinne  des  §  51  der  Bundesratsverordnung  bilden.