Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 673 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 46 — 
  
(Nr. 5974.) Verordnung, betreffend die Feststellung der den Provinzen und ständischen Ver- 
bänden aufzuerlegenden Grundsteuer-Hauptsummen und die provisorische 
Untewertheilung und Erhebung der letzteren in den sechs östlichen Pro- 
vinzen. Vom 12. Dezember 1864. 
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. 
verordnen auf Grund des F. 7. des Gesetzes vom 21. Mai 1861., betreffend 
die anderweite Regelung der Grundsteuer (Gesetz-Samml. S. 253.), nachdem 
die endgültige Feststellung der Ab= und Einschätzungsresulkate der Liegenschaften 
durch die Centralkommission zur Regelung der Grundsteuer bewirkt worden ist, 
auf den Antrag Unseres Finanzministers, was folgt: 
+ 1. 
Die Grundsteuer-Hauptsummen, welche nach §F. 3. des angeführten Gesetzes 
den einzelnen Provinzen, beziehungsweise den einzelnen, einem besonderen Grund- 
steuersystem unrerliegenden siändischen Verbänden aufzuerlegen und vom 1. Ja- 
nuar 1865. ab im Gesammtbetrage von jährlich zehn Millionen Thalern zur 
Sctaatskasse einzuziehen sind, werden hiermit festgestellt: 
1) für die Provinz Preußen auf 1,330,042 Rthlr. 22 Sgr. — Pf., 
2) für die Provinz Posen auf. 720,307 5. 1 = 
3) für die Provinz Pommenrn, mit Aus- 
schluß des ständischen Verbandes von 
Neuvorpommern und Rügen, auf 618,783= 28 = 6 = 
4) für die Prooinz Schlesien, mit Aus- 
schluß desjenigen Theiles derselben, 
welcher zu dem ständischen Verbande 
der Oberlausitz gehört, auf. 1,634, 900 8 7 
5) für die Provinz Brandenburg, mit 
Ausschluß derjenigen Theile, welche 
Jehrzang 1864. (Nr. 5974.) 91 zu 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Dezember 1864.
	        
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