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träge vom 1. Januar 1865. ab von den Steuerpflichtigen einzuziehen und in
monatlichen Beträgen vor Ablauf jeden Monats an die ihnen bezeichneten
Kassen abzuführen.
KC. 6.
So lange die Vorschrift im F. 1. Absatz 2. des Gesetzes vom 14. April
1856., betreffend die Landgemeinde-Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen
der Preußischen Monarchie (Gesetz-Samml. S. 359.), noch nicht vollständig
ausgeführt ist, und Liegenschaften vorhanden sind, welche einem bestehenden Ge-
meinde= oder selbstsktändigen Gutsbezirk nicht angehören, sind diese Liegenschaften
nach der Bestlimmung der Bezirksregierung Behufs der Grundsteuer-Einziehung
benachbarten Gemeinde- begielungssseit Gutsbezirken zuzuschlagen oder zu be-
sonderen Grundsteuer-Erhebungsbezirken zu vereinigen.
Den zu einem besonderen Grundsteuer-Erhebungsbezirke gehdrigen Grund-
steuerpflichtigen liegt in ihrer Gesammtheit hinsichtlich der Einziehung der Grund-
steuer dieselbe Verpflichrung ob, wie den Gemeinden und den Inhabern selbst-
ständiger Gutsbezirke G. 5.). Für die Erfüllung dieser Verpflichtung haftet
jeder Steuerpflichtige nach Verhältnit seines Grundsteuer-Antheils.
K. 7.
Im Wege der Vereinbarung zwischen den betheiligten Gemeinde= bezie-
hungsweise Gutsbezirken können einzelne, einem Gemeinde= oder Gutsbezirke
angehörige Liegenschaften zum Zwecke der Steuererhebung einem anderen der-
gleichen Bezirke zugeschlagen, oder ganze Gemeinde= und Gutsbezirke zu dem
gedachten Zwecke vereinigk werden.
DOergleichen Vereinbarungen unterliegen der Bestätigung der Bezirks-
regierung.
S. 8.
Die in den §&9. 6. und 7. erwähnten Anordnungen beziehungsweise
Vereinbarungen erfolgen ohne jegliche Aenderung der bestehenden Kommunal=
und sonstigen Rechtsverhälenisse.
g. 9.
Die Einziehung der Grundsteuer in der Stadt Berlin geschieht durch
das daselbst bestehende Hauptamt für direkte Steuern.
K. 10.
Zum Zweck der Untervertheilung der Grundsteuer auf die einzelnen
steuerpflichtigen Liegenschaften ist für jeden Gemeinde-, selbstständigen Guts-
und Grundsleuer-Erhebungsbezirk ein besonderes Flurbuch und eine Grundsteuer-
Mutterrolle anzulegen.
Das Flurbuch hat sämmtliche Liegenschaften des betreffenden Bezirks in
(Nr. 5974) 91“ ihrein