Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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ihrem natürlichen Zusammenhange und mit Angabe ihres Flächeninhalts und 
Reinertrages nachzuweisen. 
In der Grundsteuer-Mutrerrolle sind die dem Bezirke angehörigen Liegen- 
schaften mit Angabe ihres Flächeninhalts und Reinertrages, sowie der demgemaß 
veranlagten Grundsteuer in besonderen, die sämmtlichen Liegenschaften desselben 
Eigenthümers umfassenden Artikeln nachzuweisen. 
S. 11. 
Behufs Aufstellung des Flurbuchs und der Murterrolle (F. 10. dieser 
Verordnung) ist der Flächeninhalt und Reinertrag der den einzelnen Grund- 
eigenthümern innerhalb des Bezirks gehörigen steuerpflichtigen Liegenschaften, 
soweit dies bei den allgemeinen Veranlagungsarbeiten nicht bereits geschehen, 
zu ermitteln und festzustellen. 
Bei Feststellung des Reinertrages der Liegenschaften werden die Ergebnisse 
derjenigen Einschtzungen zum Grunde gelegt, welche Behufs Ausführung des 
Grundsteuergesetzes vom 21. Mai 1861. bewirkt worden sind. 
K. 12. 
Jedes Grundstück wird in der Regel und ohne Rücksicht darauf, ob die 
Berichrigung des Besitztitels im Hypothekenbuche erfolgt ist oder nicht, auf den 
Namen seines Eiqenthümers in das Flurbuch und die Mutterrolle eingetragen, 
es mag das Eigenthum dem Staate, einer Gemeinde, Gemeindeabtheilung, 
Korporation, Genossenschaft, Stiftung oder einer anderen moralischen Person 
oder einem einzelnen Individuum zuslehen. 
Grundstücke, welche sich im gemeinschaftlichen Eigentbum mehrerer Mit- 
erben oder anderer Miteigenrhümer befinden, werden im ersten Falle unter dem 
Kollektivnamen „die Erben“ oder unter dem Namen des Wittwers oder der 
Wittwe mit dem Zusatze „und Miterben“; im letzteren Falle unter dem Namen 
eines der Miteigenthümer mit dem Zusatze „und Miteigenrhämer“ eingetragen. 
Bei Gütern oder einzelnen Grundslücken, welche im Prozeß befangen 
sind, wird ein ähnliches Verfahren beobachtet und der gegenwärtige Inhaber, 
unter Bezeichnung des Prätendenren, aufgeführt. 
Grundslücke, deren Eigenthümer nicht zu ermitteln sind, oder welche von 
ihrem Eigenthümer aufgegeben oder verlassen worden, sind einstweilen und mir 
Vorbehalt der Abänderung nach erfolgter Aufklärung der Verhaͤltnisse unter 
der Bezeichnung „unbekannte Eigenthümer“ einzutragen. 
S. 13. 
Walten Streitigkeiten über Eigenthunsgrengen ob, welche nicht sogleich 
beseitigt werden können, so sind die streitigen Grenzen mit Berücksichtigung der 
Oertlichkeit in möglichst entsprechender Weise festzustellen und die betreffenden 
Grundstücke demgemáß, ohne daß dadurch die Rechre und Ansprüche der —# 
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