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ihrem natürlichen Zusammenhange und mit Angabe ihres Flächeninhalts und
Reinertrages nachzuweisen.
In der Grundsteuer-Mutrerrolle sind die dem Bezirke angehörigen Liegen-
schaften mit Angabe ihres Flächeninhalts und Reinertrages, sowie der demgemaß
veranlagten Grundsteuer in besonderen, die sämmtlichen Liegenschaften desselben
Eigenthümers umfassenden Artikeln nachzuweisen.
S. 11.
Behufs Aufstellung des Flurbuchs und der Murterrolle (F. 10. dieser
Verordnung) ist der Flächeninhalt und Reinertrag der den einzelnen Grund-
eigenthümern innerhalb des Bezirks gehörigen steuerpflichtigen Liegenschaften,
soweit dies bei den allgemeinen Veranlagungsarbeiten nicht bereits geschehen,
zu ermitteln und festzustellen.
Bei Feststellung des Reinertrages der Liegenschaften werden die Ergebnisse
derjenigen Einschtzungen zum Grunde gelegt, welche Behufs Ausführung des
Grundsteuergesetzes vom 21. Mai 1861. bewirkt worden sind.
K. 12.
Jedes Grundstück wird in der Regel und ohne Rücksicht darauf, ob die
Berichrigung des Besitztitels im Hypothekenbuche erfolgt ist oder nicht, auf den
Namen seines Eiqenthümers in das Flurbuch und die Mutterrolle eingetragen,
es mag das Eigenthum dem Staate, einer Gemeinde, Gemeindeabtheilung,
Korporation, Genossenschaft, Stiftung oder einer anderen moralischen Person
oder einem einzelnen Individuum zuslehen.
Grundstücke, welche sich im gemeinschaftlichen Eigentbum mehrerer Mit-
erben oder anderer Miteigenrhümer befinden, werden im ersten Falle unter dem
Kollektivnamen „die Erben“ oder unter dem Namen des Wittwers oder der
Wittwe mit dem Zusatze „und Miterben“; im letzteren Falle unter dem Namen
eines der Miteigenthümer mit dem Zusatze „und Miteigenrhämer“ eingetragen.
Bei Gütern oder einzelnen Grundslücken, welche im Prozeß befangen
sind, wird ein ähnliches Verfahren beobachtet und der gegenwärtige Inhaber,
unter Bezeichnung des Prätendenren, aufgeführt.
Grundslücke, deren Eigenthümer nicht zu ermitteln sind, oder welche von
ihrem Eigenthümer aufgegeben oder verlassen worden, sind einstweilen und mir
Vorbehalt der Abänderung nach erfolgter Aufklärung der Verhaͤltnisse unter
der Bezeichnung „unbekannte Eigenthümer“ einzutragen.
S. 13.
Walten Streitigkeiten über Eigenthunsgrengen ob, welche nicht sogleich
beseitigt werden können, so sind die streitigen Grenzen mit Berücksichtigung der
Oertlichkeit in möglichst entsprechender Weise festzustellen und die betreffenden
Grundstücke demgemáß, ohne daß dadurch die Rechre und Ansprüche der —#
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