Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
(Nr. 5807.) Allerhöchster Erlaß vom 28. Dezember 1803., betreffend die Genehmigung des 
demselben anlirgenden Tarifs, nach welchem das Ufergeld in der Stadt 
Tilsit zu entrichten ist. 
A- Ihren Bericht vom 14. Dezember d. J. habe Ich dem Tarif, nach wel- 
chem das Ufergeld in der Stadt Tilsit zu entrichten ist, Meine Genehmigung 
unter Vorbehalt der Revision von fünf zu fünf Jahren ertheilt und lasse Ihnen 
denselben vollzogen zur weiteren Veranlassung hierbei zurückgehen. 
Berlin, den 28. Dezember 1863. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. o. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten. 
Tarif 
nach welchem das Ufergeld in der Stadt Tilsit zu entrichten ist. 
E. wird entrichtet von allen Fahrzeugen und Floßhölzern, welche die der 
Stadt gehörigen Bohlwerke, Ladebrücken oder Auffahrten zum Anlegen, Löschen 
oder Laden benutzen, auch wenn sie daselbst Bord an Bord liegen: 
Jehrgeng 1894. (Nr. 5307.) 4 1) von 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Februar 1864.
	        
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