Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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(Nr.  5813.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  Abänderungen
des  Statuts  der  Aktiengesellschaft  der  Aachener  Spiegel-Manufaktur  zu
Aachen.  Vom  1.  Februar  1864.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  25.  Januar
1864.  die  von  der  Aktiengesellschaft  der  Aachener  Spiegel-WManufaktur  zu
Aachen  in  der  Generalversammlung  vom  30.  Juni  1863.  beschlossenen  Abdunderungen
  der  unterm  22.  Januar  1853.  landesherrlich  bestätigten  Statuten
der  Gesellschaft,  wie  solche  in  der  notariellen  Urkunde  vom  30.  November  1863.
als  Statuten-Nachtrag  enthalten  sind,  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  der  notariellen  Verhandlung  vom  30.  November
  1863.  wird  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Aachen
bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  1.  Februar  1864.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Im  Auftrage:
Schede.

 

(Nr.  5814.)  Allerböchster  Erlaß  vom  4.  Februar  1864.,  betreffend  die  in  Gemäßheit  des
Gesetzes  vom  24.  September  1862.  zum  Bau  einer  Eisenbahn  von  Kohlfurt
  und  Görlitz  über  Lauban,  Greiffenberg  und  Hirschberg  nach  Waldenburg,
  sowie  einer  direkten  Eisenbahn  von  Cüstrin  nach  Berlin  aufzuneh--mende
  Staatsanleihe  von  siebenzehn  Millionen  Thaler.

A..  Ihren  Bericht  vom  1.  d.  Mts.  genehmige  Ich,  daß  die  Staatsanleihe
von  siebenzehn  Millionen  Thaler,  welche  in  Gemäßheir  des  Gesetzes  vom
24.  September  1862.,  betreffend  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Kohlfurt  und
Görlitz  über  Lauban,  Greiffenberg  und  Hirschberg  nach  Waldenburg,  sowie
einer  direkten  Eisenbahn  von  Cüstrin  nach  Berlin  (Gesetz=  Sammlang  .  317.),
aufzunehmen  ist,  in  Schuldverschreibungen  uͤber  Einhundert  Thaler,  zweihundert
Thaler,  fünfhundert  Thaler  und  Eintausend  Thaler  nach  Maaßgabe  des  Bedarfs
  ausgegeben  und  mit  vier  ein  halb  Prozent  jahrlich  am  1.  April  und
1.  Oktober  jeden  Jahres  verzinst,  und  daß  von  dem  auf  die  vollständige  Erôffnung
  des  Betriebes  einer  jeden  der  vorgenannten  beiden  Bahnen  folgeden

(Nr.  813—5814)  ahre