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geschehen sei, und attestirt in diesem Fall auf dem ihm vorgelegten Akte, von
welchem er eine Abschrift für die Akten zu erfordern hat, wann die Anmeldung
erfolgt ist.
. 5.
b Die Bestimmungen der §#. 2—4. finden auf Hypothekenrechte keine An-
wendung.
opothekenrechte können nur auf Immobilien und nur durch Eintragung
in das Unterpfands= (Hypotheken-) Buch erworben werden.
g. 6.
Diese Bestimmung CG. 5.) gilt auch für den Fall, wenn dem Glaubiger
der Besitz der ihm verpfändeten Gache eingeräumt worden ist.
K. 7.
Zur Erwirkung der Eintragung in das Hypothekenbuch ist eine, nach
Vorschrift des §. 2. Nr. 1. aufgenommene oder beglaubigte Verpfändungs-
Urkunde erforderlich, in welcher die verpfändeten Grundstücke und Gebeude
nach dem Grundsteuerkataster bezeichnet sind.
Bei der Verpfändung von Bergwerkseigenthum muß der Name des
Bergwerks, die Gemeinde, in welcher dasselbe belegen ist, das Datum der Ver-
leihungsurkunde, das verliehene Mineral und die Anzahl der verpfändeten Kure
angegeben werden.
Auch auf Grund solcher Urkunden, in denen die Verpfändung des ge-
sammten Vermögens des Schuldners ausgesprochen ist, kann eine Eintragung
in das Hypothekenbuch nur insoweit geschehen, als zugleich die Immobllien,
worauf die Eintragung erfolgen soll, als verpfändet, den vorstehenden Bestim-
mungen gemäß speziell bezeichnet sind.
K. 8.
Wenn durch Gesetz oder Rechtssatz ein Pandrecht auf das gesammte
Vermögen des Schuldners oder auf einzelne unbewegliche Sachen desselben
begründet wird, so erwächst daraus für den Gläubiger nur die Befugniß,
dasselbe auf die diesem Rechte unterliegenden Immobilien des Schuldners,
welche von ihm in der im F§. 7. angegebenen Weise bezeichnet werden müssen,
eintragen zu lassen.
Die Vormundschaftsbehörden sind nicht verpflichtet, die Eintragung des
den Pflegebefohlenen an dem Vermögen ihrer Vormünder und Kuratoren zu-
stehenden allgemeinen Pfandrechts auf alle denselben gehörenden Immobilien
zu erwirken; sie können vielmehr, so weit und so lange die Rücksicht auf die
Pflegebefohlenen es gestattet, entweder gan davon Abstand nehmen, oder es
bei der Eintragung auf einzelne Grundstücke, ingleichen bei der Eintragung
einer bestimmten Kautionssumme bewenden lassen. Z
Ein gesetzlicher Titel zum Pfandrecht in Ansehung aller Immobilien des
(r. 5816.) 6“ Schuld-