Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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geschehen sei, und attestirt in diesem Fall auf dem ihm vorgelegten Akte, von 
welchem er eine Abschrift für die Akten zu erfordern hat, wann die Anmeldung 
erfolgt ist. 
. 5. 
b Die Bestimmungen der §#. 2—4. finden auf Hypothekenrechte keine An- 
wendung. 
opothekenrechte können nur auf Immobilien und nur durch Eintragung 
in das Unterpfands= (Hypotheken-) Buch erworben werden. 
g. 6. 
Diese Bestimmung CG. 5.) gilt auch für den Fall, wenn dem Glaubiger 
der Besitz der ihm verpfändeten Gache eingeräumt worden ist. 
K. 7. 
Zur Erwirkung der Eintragung in das Hypothekenbuch ist eine, nach 
Vorschrift des §. 2. Nr. 1. aufgenommene oder beglaubigte Verpfändungs- 
Urkunde erforderlich, in welcher die verpfändeten Grundstücke und Gebeude 
nach dem Grundsteuerkataster bezeichnet sind. 
Bei der Verpfändung von Bergwerkseigenthum muß der Name des 
Bergwerks, die Gemeinde, in welcher dasselbe belegen ist, das Datum der Ver- 
leihungsurkunde, das verliehene Mineral und die Anzahl der verpfändeten Kure 
angegeben werden. 
Auch auf Grund solcher Urkunden, in denen die Verpfändung des ge- 
sammten Vermögens des Schuldners ausgesprochen ist, kann eine Eintragung 
in das Hypothekenbuch nur insoweit geschehen, als zugleich die Immobllien, 
worauf die Eintragung erfolgen soll, als verpfändet, den vorstehenden Bestim- 
mungen gemäß speziell bezeichnet sind. 
K. 8. 
Wenn durch Gesetz oder Rechtssatz ein Pandrecht auf das gesammte 
Vermögen des Schuldners oder auf einzelne unbewegliche Sachen desselben 
begründet wird, so erwächst daraus für den Gläubiger nur die Befugniß, 
dasselbe auf die diesem Rechte unterliegenden Immobilien des Schuldners, 
welche von ihm in der im F§. 7. angegebenen Weise bezeichnet werden müssen, 
eintragen zu lassen. 
Die Vormundschaftsbehörden sind nicht verpflichtet, die Eintragung des 
den Pflegebefohlenen an dem Vermögen ihrer Vormünder und Kuratoren zu- 
stehenden allgemeinen Pfandrechts auf alle denselben gehörenden Immobilien 
zu erwirken; sie können vielmehr, so weit und so lange die Rücksicht auf die 
Pflegebefohlenen es gestattet, entweder gan davon Abstand nehmen, oder es 
bei der Eintragung auf einzelne Grundstücke, ingleichen bei der Eintragung 
einer bestimmten Kautionssumme bewenden lassen. Z 
Ein gesetzlicher Titel zum Pfandrecht in Ansehung aller Immobilien des 
(r. 5816.) 6“ Schuld-
	        
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