Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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welchem Grunde immer beruhen — mit Ausnahme der seit dem 1. Januar 
1853. vor dem Richter der belegenen Sache errichteten Spezial-Hypotheken, 
welchen ihr dingliches Recht ohne Weiteres verbleibt — werden hierdurch auf- 
gefordert, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten, vom Tage der Gultigkeit des 
Pgenwariigen Gesetzes ab, bei dem Richter der belegenen Sache, unter genauer 
ezeichnung der verhafteten unbeweglichen Sache, nach Vorschrift des F. 7. an- 
zumelden und nachzuweisen, widrigenfalls ihre Rechte nur noch gegen den per- 
sönlichen Schuldner, beziehungsweise dessen Erben und gegen denjenigen, der 
das Immobile zur Zeit der eintretenden Gültigkeit des gegenwärtigen Gesetzes 
besaß, beziehungsweise gegen denjenigen, welcher als dessen Erbe in den Besitz 
des Immobile gekommen ist, nicht aber gegen Dritte ferner ausgeübt werden 
können und bei späterer Anmeldung ihr Vorrecht vor den bis dahin gehörig 
angemeldeten Pfand= und Hypothekenrechten verloren geht. 
S. 13. 
Nach Ablauf der im F. 12. bestimmten Praklusivfrist werden die im 
Grundsteuerkataster aufgeführten, beziehungsweise die aus sonstigen Verhand- 
lungen dem Gericht bekannten Besitzer der Immobilien über die angemeldeten 
Ansprüche vernommen. 
Die Vorladung zu dieser Vernehmung erfolgt unter dem Präjudize, daß 
die Eintragung der nachgewiesenen oder bescheinigten Ansprüche in das Hypo- 
lhekenbuch in Gemäßheil des F. 15. beim Nichterscheinen des Besitzers statt- 
finden werde. Sind die Ansprüche weder nachgewiesen noch bescheinigt, und 
werden sie vom Besitzer auch nicht anerkannt, so wird dem Gläubiger noch 
eine drei= bis sechsmonarliche Frist zur Beibringung des Nachweises oder der 
Bescheinigung bewilligt, nach deren fruchtlosem Ablaufe die Anmeldung für 
nicht geschehen erachtet wird und die im Ö. 12. gestellte Verwarnung in 
Kraft tritt. 
DOie Kraft einer Bescheinigung soll auch ein Attest des Prozeßrichters 
haben, daß der Gläubiger gegen die Besitzer des angeblich verhafteten Grund- 
stücks eine Klage auf Anerkennung des Hypotheken= oder Pfandrechts einge- 
reicht habe, und daß dieselbe zugelassen worden. 
Die Eintragung in die alleren Hyppothekenbücher vertritt, sofern aus die- 
sen die Forderung und die verpfändeten Grundstücke nach dem Grundsteuer- 
kataster erkennbar sind, die Stelle eines Nachweises. 
g. 14. 
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der in den 
u12. und 13. festgesetzten Frist ist in allen Fällen, ohne Unterschied des 
Rechtsgrundes, aus welchem sie nachgesucht wird, ausgeschlossen und jede rich- 
terliche Fristerstreckung unzulässig. 
K. 15. 
Die Eintragung der zufolge F. 12. angemeldeten Pfand= und Hypotheken= 
rechte geschiehr: 
(Nr. 5816.) 1) de-
	        
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