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welchem Grunde immer beruhen — mit Ausnahme der seit dem 1. Januar
1853. vor dem Richter der belegenen Sache errichteten Spezial-Hypotheken,
welchen ihr dingliches Recht ohne Weiteres verbleibt — werden hierdurch auf-
gefordert, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten, vom Tage der Gultigkeit des
Pgenwariigen Gesetzes ab, bei dem Richter der belegenen Sache, unter genauer
ezeichnung der verhafteten unbeweglichen Sache, nach Vorschrift des F. 7. an-
zumelden und nachzuweisen, widrigenfalls ihre Rechte nur noch gegen den per-
sönlichen Schuldner, beziehungsweise dessen Erben und gegen denjenigen, der
das Immobile zur Zeit der eintretenden Gültigkeit des gegenwärtigen Gesetzes
besaß, beziehungsweise gegen denjenigen, welcher als dessen Erbe in den Besitz
des Immobile gekommen ist, nicht aber gegen Dritte ferner ausgeübt werden
können und bei späterer Anmeldung ihr Vorrecht vor den bis dahin gehörig
angemeldeten Pfand= und Hypothekenrechten verloren geht.
S. 13.
Nach Ablauf der im F. 12. bestimmten Praklusivfrist werden die im
Grundsteuerkataster aufgeführten, beziehungsweise die aus sonstigen Verhand-
lungen dem Gericht bekannten Besitzer der Immobilien über die angemeldeten
Ansprüche vernommen.
Die Vorladung zu dieser Vernehmung erfolgt unter dem Präjudize, daß
die Eintragung der nachgewiesenen oder bescheinigten Ansprüche in das Hypo-
lhekenbuch in Gemäßheil des F. 15. beim Nichterscheinen des Besitzers statt-
finden werde. Sind die Ansprüche weder nachgewiesen noch bescheinigt, und
werden sie vom Besitzer auch nicht anerkannt, so wird dem Gläubiger noch
eine drei= bis sechsmonarliche Frist zur Beibringung des Nachweises oder der
Bescheinigung bewilligt, nach deren fruchtlosem Ablaufe die Anmeldung für
nicht geschehen erachtet wird und die im Ö. 12. gestellte Verwarnung in
Kraft tritt.
DOie Kraft einer Bescheinigung soll auch ein Attest des Prozeßrichters
haben, daß der Gläubiger gegen die Besitzer des angeblich verhafteten Grund-
stücks eine Klage auf Anerkennung des Hypotheken= oder Pfandrechts einge-
reicht habe, und daß dieselbe zugelassen worden.
Die Eintragung in die alleren Hyppothekenbücher vertritt, sofern aus die-
sen die Forderung und die verpfändeten Grundstücke nach dem Grundsteuer-
kataster erkennbar sind, die Stelle eines Nachweises.
g. 14.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der in den
u12. und 13. festgesetzten Frist ist in allen Fällen, ohne Unterschied des
Rechtsgrundes, aus welchem sie nachgesucht wird, ausgeschlossen und jede rich-
terliche Fristerstreckung unzulässig.
K. 15.
Die Eintragung der zufolge F. 12. angemeldeten Pfand= und Hypotheken=
rechte geschiehr:
(Nr. 5816.) 1) de-