Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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aine Laichstelle ist, entscheidet bei entstehendem Zweifel der Fischerei-Aufsichts- 
eamte. 
g. 20. 
Mit Bügelreusen dürfen Fahrgewässer nicht verstellt werden. 
G. 21. 
Die Maschen der Netze zu den Bügelreusen müssen mindestens 9 Linien, 
die der Flügel und Wehre dieser Reusen mindestens 1 Zoll weit sein. Aal- 
reusen müssen eine Maschenweite von mindestens 7 Linien haben. 
G. Angelfischerei. 
g. 22. 
Die Angelfischerei wird mit 
1) der Aalangel, 
2) der Hechtangel, 
3) der Hechtdarge, 
4) der Grund= und Handangel 
betrieben. 
Es ist verboten, die Aalangel mit Fischen zu bestecken. 
Zum Hechtangeln dürfen nur Plötzen verwandt werden. 
H. Speerfischerei. 
K. 23. 
Speere dürfen nur bei der Aalfischerei angewendet werden. 
g. 24. 
Die Aalslöcke dürfen nicht länger als 22 Fuß sein; im großen Jas- 
munder Bodden und im Mittelgrunde zwischen der Insel Vilm und Lauterbach 
dürfen jedoch Aalstöcke zu Wasser bis zu 25, zu Eise bis zu 28 Fuß Länge 
angewandt werden. · 
H.25. 
Die Aaleisen muͤssen mindestens 5 Linien Weite zwischen Schalm und 
Kels haben. 
(Fr. 6179.) . 26.
	        
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