Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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solche  nicht  gleich  bei  der  ersten  Abstimmung  erreicht,  so  ist  die  doppelte  Zahl
der  zu  ewolenen  Personen,  entnommen  aus  denjenigen,  die  beim  ersten  Skrutinium
  die  meisten  Stimmen  erhielten,  auf  eine  engere  Wahl  zu  bringen.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Desgleichen  erfolgen  alle  Beschlüsse  der  Generalgersammlung,  vorbehaltlich
  der  für  einzelne  Falle  abweichenden  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Statuts,
  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.

Bei  Stimmengleichheit  giebt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.  Je  fünf
Aktien  geben  Eine  Stimme;  jedoch  kann  kein  Aktionair  mehr  als  zehn  Stimmen
  für  seine  eigenen  Aktien  und  außerdem  noch  zehn  Stimmen  für  die  von
ihm  vertretenen  Aktien  abgeben.

Die  Wahlen  werden  mittelst  geheimen  Skrutiniums  vorgenommen.  Auch
übtr  andere  Gegenstände  muß  durch  geheimes  Skrutinium  abgestimmt  werden,
wenn  dieses  durch  den  Vorsttzenden  oder  durch  zehn  Aktionaire  beantragt  wird.

34.

Der  Verwaltungsrath  ist  befugt,  die  Beschlußnahme  über  diejenigen  Anträge
  bis  zur  nächsten  Generalversammlung  zu  vertagen,  welche  nicht  von  ihm
ausgehen,  oder  ihm  nicht  acht  Tage  vor  dem  Versammlungstage  schriftlich
mitgetheilt  worden  sind.  Es  kann  in  diesem  Falle  die  Generalversammlung
beschließen,  daß  sie  ohne  weitere  Berufung  an  einem  der  nachsten  drei  Tage
wieder  zusammentreten  werde,  um  die  Erklärung  des  Verwaltungsrathes  zu
hören  und  Beschluß  zu  fassen.

S.  35.

Die  jährliche  Generalversammlung  ernennt  drei  Kommissarien,  von  denen
mindestens  zwei  Inländer  sein  müssen,  mit  dem  Auftrage,  die  Rechnungen  und
die  Bilanz  zu  untersuchen,  die  der  nächsten  Generalversammlung  von  dem  Verwaltungsrathe
  vorzulegen  sind.

Die  Funktionen  der  Kommissarien  fangen  erst  einen  Monat  vor  der  Vorlegung
  der  Rechnungen  an  die  Generalversammlung  an,  und  hören  mit  dem
Schlusse  dieser  Versammlung  auf.  Im  Laufe  des  Monats  ihrer  Funktionen
untersuchen  die  Kommissarien  am  Gesellschaftssitze  die  Rechnungen  des  vorhergehenden
  Jahres  und  erstatten  darüber  der  Generalversammlung  einen  Bericht.
Dieser  Bericht  muß  dem  Verwaltungsrathe  acht  Tage  vor  der  Versammlung
mitgetheilt  werden.

F.  36.

Die  Generalversammlung  kann  Abänderungen  des  Statuts  beschließen,
jedoch  nur  mit  einer  Mehrheit  von  drei  Vierteln  der  anwesenden  oder  vertretenen
  Stimmen  und  nur  dann,  wenn  ihr  allgemeiner  Inhalt  bei  der  Einberufung
  angedeutet  war.

Der  Antrag  dazu  muß  vom  Verwaltungsrathe  oder  von  mindestens
zehn  Aktionairen,  welche  Inhaber  von  mindestens  einem  Drittel  des  emittirten
Aktienkapitals  sind,  ausgehen.  .

Jahrgang  1857.  (Nr.  4744.)  80  Alle