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g. 26.
Die Aaleisen duͤrfen nicht mit Gewichtstuͤcken beschwert werden.
J. Allgemeine Bestimmungen.
g. 27.
Die Bestimmungen dieser Fischerei-Ordnung über die Maschenweite treten
hinsichtlich der Säcke der Garne und Zeesen Ein Jahr, hinsichtlich der Flügel
der Garne und Zeesen, sowie aller anderen geknütteten Fischerzeuge zwei Jahre
nach Publikation dieses Gesetzes in Kraft.
K. 28.
Die hier festgesetzte Weite der Maschen wird im nassen Zustande von
Knoten zu Knoten in jeder der vier Seiten oder in jedem Schenkel abgemessen.
*“
Andere Arten des Fischfanges als die in den # 4— 26. erwähnten,
sowie neue Arten der Fischereigeräthe dürfen ohne Erlaubniß der Landes-
polizeibehörde nicht angewandt werden.
g. 30.
Unter allen Umstaͤnden ist verboten:
1) die Aalharke oder Aalhau;
2) das Pulschen, Pumpen, Jagen, Klappern und Schlagen, welches darin
besteht, daß mit Scheiben, Keulen, Riemen, Stangen oder mit in Stricken
gebundenen Steinen oder Kugeln in das Wasser geschlagen, gestoßen,
oder am Bord des Bootes geklappert wird, um die Fische in die Netze
zu treiben; desgleichen der Gebrauch von Leuchten, Kiehn oder Stroh-
fackeln (das sogenannte Bliesen);
3) das Schießen der Fische.
Vierter Abschnitt.
Von dem Verhalten der Fischer beim Fischereibetriebe und vom
Fischverkauf.
g. 31.
Während der Laichschonzeit vom 22. März bis 10. Juni dürfen folgende
Wasserreviere nicht befischt werden: H das