Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

ration von den Gemeindebehoͤrden, so erhalten dieselben hierfuͤr eine Remune- 
ration, und zwar bei Versicherungen 
a) von 1 bis 2 Gebaͤuden 4 Sgr., 
6 
b). 3. 4 - - 
c) 5 6 - 8 2 
½ 7 9 - 10 = 
e) über 9 - 15 
Diese Kosten traͤgt der Versicherungsnehmer. 
Die Kosten fuͤr die Pruͤfung des Versicherungswerthes durch die Ab- 
schaͤtzungskommission dagegen werden in der Regel von der Sozietaͤt und nur 
dann von dem Gebaudebesitzer getragen, wenn die Versicherung nicht zu 
Stande kommt. 
Wird die neue Deklaration durch eine von der Provinzial-Landfeuer- 
sozietaets-Direktion angeordnete Herabsetzung der Versicherung bedingt, so sind 
die Gemeindebehörden zur unentgeltlichen Ausfüllung der von der Sozietät zu 
verabfolgenden Deklarationsformulare verpflichtet. 
Ergiebt sich in der Folge, daß eine Deklaration den Vorschriften der 
. 8. 9. 12. 27. nicht entsprechend abgefaßt ist, so ist die Prooinzialdirektion 
befugt, wenn der Sozietät durch die unrichtige Abfassung der Deklaration Bei- 
nage entzogen worden sind, diese letzteren, sowie den vierfachen Betrag der 
Oifferenz zwischen den geringeren Beiträgen, welche wirklich entrichtet sind, und 
den höheren, welche hälten entrichtet werden sollen, als Strafe zur Feuersozie= 
fäts-Kasse einzuziehen; jedoch darf dieser Strafbeitrag nicht über einen Zeit- 
raum von fünf Jahren hinaus erhoben werden. 
Ist dagegen in Folge unrichriger Abfassung der Oeklaration eine zu hohe 
Versicherung festgesetzt worden, so verbleiben der Sozieräh nicht nur die etwa 
zu viel gezahlten Beiträge, sondern sie ist auch verpflichret, die Versicherungs- 
summe mit sofortiger Wirkung angemessen herabzusetzen, und wenn das Ge- 
baude inzwischen abgebrannt ist, nur die der ermäßigten Versicherung entsprechende 
Brandentschädigung zu zahlen. 
Bei der Abschätzung größerer Gebaude und ganzer Gehöfte ist der Kreis- 
direktor nach Befinden berechtigt, einen Bauverständigen oder einen zu diesem 
Galhche ein= für allemal ernannten Distriktstarator auf Kosten der Sozietät 
zuzuziehen. 
20. 
Gegen die solchergestalt geschehenen Abschätzungen steht dem Gebaude- 
besitzer jederzeit die Berufung auf die Aufnahme einer nochmaligen Taxe durch 
einen von der Provinzialdirektion zu ernennenden Baubeamten zu. Die Kosten 
dieser Tarxe fallen demjenigen Theile zur Last, gegen welchen die bauamrliche 
Abschätzung ausfallt. Ist dieselbe beiden Theilen ungünstig, so werden die 
Jahrgang 1865. (Nr. 6003.) 5 Kosten
	        
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