Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  24.  269

2.  Die  Glasflächen  sollen  einen  gleichmäßigen,  zur  Achse  symmetrischen  Verlauf  haben.
Zulässig  sind  Stengel  mit  kreisförmigem  und  auch  solche  mit  flachem  Querschnitte,  falls  nicht
die  besonderen  Borschriften  den  flachen  Querschnitt  ausschließen.  Beim  Eintauchen  soll  sich
das  Aräometer  lotrecht  einstellen.

3.  Die  Stengelkuppe  soll  gleichmäßig  gerundet  sein  und  darf  keine  der  Stempelung
hinderlichen  Erhöhungen  oder  Vertiefungen  zeigen.

4.  Die  Skalen  sollen  unveränderlich  befestigt  sein.  Die  Teilstriche  sollen  in  Ebenen
liegen,  welche  zur  Achse  des  Aräometers  senkrecht  stehen.

5.  Die  Länge  des  kleinsten  Teilabschnitts  soll  in  der  Regel  mindestens  1  Millimeter
betragen,  sofern  nicht  die  besonderen  Vorschriften  andere  Bestimmungen  enthalten.  Sie  darf
unter  besonderen  Umständen  bei  der  aräometrischen  Skale  auch  unter  diesen  letzteren  Betrag,
nicht  aber  unter  0,5  Millimeter  hinabgehen.  Die  Teilstriche  der  aräometrischen  Skale  sollen
sich  über  mindestens  ein  Viertel  des  Stengelumfanges  erstrecken.  Durch  geeignete  Anordnung
der  Strichlängen  soll  für  eine  hinreichende  Ubersichtlichkeit  der  Einteilung  Fürsorge  getroffen
sein.  Letzteres  gilt  auch  für  die  thermometrische  Skale.  Auf  dieser  sollen  die  Striche  zu
beiden  Seiten  der  Kapillare  mindestens  je  1  Millimeter  hervortreten.

6.  Der  obere  Rand  der  Aräometerskale  soll  mindestens  10  Millimeter,  der  oberste
Teilstrich  aber  mindestens  15  Millimeter  von  der  Stengelkuppe  entfernt  sein.  Der  unterste
Teilstrich  soll  mindestens  3  Millimeter  über  derjenigen  Stelle  liegen,  an  welcher  der  Stengel
in  den  Glaskörper  überzugehen  beginnt.

7.  Der  obere  Rand  der  Thermometerskale  soll  mindestens  15  Millimeter  unterhalb
derjenigen  Stelle  liegen,  an  welcher  die  Verjüngung  des  Glaskörpers  nach  oben  zu  beginnt.
Teilstriche  darf  sie  nach  unten  nur  bis  3  Millimeter  vor  Beginn  der  Biegung  der  Kapillare
tragen.

8.  Die  Aräometerskale  darf  bei

a)  Dichte-Aräometern  nur  in  0,001,  0,0005,  0,0002  und  0,0001  Einheiten
der  Dichte,
b)  Prozent=  und  Grad-Ardometern  nur  in  ganze,  halbe,  fünftel  oder  zehntel  Prozente
oder  Grade
eingeteilt  sein.

Für  die  Thermometerskale  sind  nur  Einteilungen  nach  ganzen,  halben,  fünftel  oder

zehntel  Graden  der  hundertteiligen  Skale  (C.)  zulässig.

9.  Nebenteilungen  irgend  welcher  Art  sind  weder  auf  der  aräometrischen  noch  auf  der

thermometrischen  Skale  zulässig.

10.  Die  Bezifferung  der  Skalen  muß  eindeutig  und  klar  sein.