Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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nöthig findet, seine Rechte bei der Provinzialdirektion, vor deren Entscheidung, 
näher ausführen kann. Die Entscheidung der Provinzialdirektion har der Kreis- 
direktor demnächst ebenfalls dem Eigenthümer bekannt zu machen. Ist der 
Eigenthümer mit der Bestimmung der Provinzialdirektion nicht einverstanden, 
so steht ihm frei, seinen Antrag binnen zehn Tagen nach Behändigung der 
Entscheidung zurückzunehmen. 
KS. 29. 
Das Beitragsverhältniß der vier Klassen wird dahin bestimmt, daß auf 
je acht Pfennige, welche in der ersten Klasse zu bezahlen sind, 
die zweite Klasse 1 Sgr. 4 Pf. 
die dritte Klasse 2 8= 
die vierte Klasse 4 —. 
beitragen muß. 
Kirchen, Thurmgebaude und Kapellen, sofern sie noch zum Gottesdienste 
ebraucht werden, zahlen nur die Hälfte des Beitrages derjenigen Klasse, zu der 
ie nach ihrer Beschaffenheit gehören. 
G. 30. 
Die vorbestimmte Klasseneintheilung und das Beitragsverhältnig der 
verschiedenen Klassen können von Zeit zu Zeit einer neuen Prüfung durch den 
Provinziallandtag unterworfen werden. Dabei beschlossene Abänderungen 
unterliegen der Genehmigung des Oberpräsidenten. 
VI. Bauliche Veränderungen während der Versicherungszeit. 
g. 31. 
Ueber die während der Versicherungszeit in oder an einem Gebäude 
oder Gehöfte vorgenommenen Veränderungen G. 12.) hat der Versicherte dem 
Kreisdirektor innerhalb des laufenden Halbjahres die bescheinigte Deklaration 
(K. 19.) vorzulegen. Dieselbe wird, nachdem die Veränderung eingetragen 
worden, mit dem Bemerken zurückgegeben, daß das Kreiskataster berichtigt und 
die Berichtigung des Provinzialkatasters eingeleitet worden. 
32. 
Wird durch die Veränderung eine Versetzung des betreffenden Gebäudes 
in eine andere zu höheren Beitragen verpflichtete Klasse begründet, so muß der 
Versicherte den höheren Beitrag vom Anfange des Halbjahres an, in welchem 
ie
	        
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