Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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von  der  Provinzialdirektion  durch  die  Amtsblatter  mit  Bestimmung  der  dußersten
Zahlungsfrist  besonders  auszuschreiben.

Die  nach  Ablauf  der  vorstehenden  Zahlungstermine  noch  rückständigen
Beiträge  werden  ohne  weitere  Verwarnung  von  den  Restanten  exekurivisch  beigetrieben.


Wenn  der  Beitrag  auch  auf  diesem  Wege  nicht  Zlangt  werden  kann,
so  tritt  die  nothwendige  Entlassung  aus  der  Sozietit  (&.  10.  und  24.)  ein,
.  Vorbehalt  des  Realanspruchs  an  das  Grundstück  wegen  des  verbliebenen

estes.

g.  26.

Uebersteigen  die  ordentlichen  Beiträge  den  Jahresbedarf  der  Sozietät,
einschließlich  der  etwa  nothwendig  werdenden  Ergänzungen  des  Reservefonds,
so  wird  der  verbliebene  Ueberrest  derselben,  Falls  er  nicht  zur  Deckung  eines
etwaigen  Mehrbedarfs  in  den  folgenden  Jahren  verwendet  werden  muß,  so
lange  aufgesammelt,  bis  er  die  Höhe  eines  halbjährigen  Beitrages  erreicht.
Trikt  dieser  Fall  ein,  so  hat  die  Provinzialdirektion  den  Erlaß  eines  halbschrigen
  Beitrages  zu  verfügen.  Der  Reservefonds,  dessen  Zinsen  mit  zur  Bestreitung
  der  laufenden  Ausgaben  verwendet  werden,  muß  durch  die  etwaigen
Ueberschüsse  der  ordentlichen  Beiträge  allmälig  auf  Ein  Prozem  der  Versicherungssumme
  gebracht  werden,  und  ist  dazu  bestimmt,  einerseits  der  Sozietär,
auch  vor  dem  Eingange  der  Beiträge,  die  Erfüllung  ihrer  Verbindlichkeiten  zu
ermöglichen,  andererseils,  einen  etwaigen  augenblicklichen  Mehrbedarf  zu  decken
und  auf  diese  Weise  die  Ausschreibung  außerordentlicher  Beiträge  möglichst  3
vermeiden.  Dieser  eiserne  Bestand  ist  unwiderrufliches  Eigenthum  der  Soziekät.
Austretende  haben  daran  keinen  Anspruch.

Eine  erwaige  Verstärkung  des  Reservefonds  bleibt  der  Bestimmung  des
Provinziallandtages  vorbehalten.

g.  27.
Die  bei  der  Provinzialsozietät  versicherten  Gebaude  werden  nach  ihrer

Bauart  und  Lage  und  der  daraus  hervorgehenden  Verschiedenheit  ihrer  Feuergefährlichkeit
  in  vier  Klassen  eingetheilt,  und  es  gehören

zur  ersten  Klasse:
die  mit  feuerfesten  Dächern  versehenen  Gebaude,  welche  massive  Giebel  und
Umfassungswände  haben.  Den  letzteren  werden  Pisé=  und  Lehmwände  von
wenigstens  zwei  Fuß  Stärke  gleich  geachtet;

zur  zweiten  Klasse:

alle  Gebäude  von  Fachwerk  mit  Steinen  ausgemauert,  Gebäude  von  Hohz,
oder  von  Holz  und  Lehm,  ingleichen  alle  Gebäude  mit  bretternen  Giebeln,  die
jedoch  feuerfeste  Dächer  haben;

zur