Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

—  673  —

Wenn  sich  bei  der  ersten  Abstimmung  nicht  fuͤr  so  viele  Personen,  als
zu  waͤhlen  sind,  die  absolute  Majoritaͤt  ergeben  hat,  so  wird  zu  einer  zweiten
Wahl  geschritten.  Dabei  wird  die  Liste  der  Waͤhlbaren  nur  aus  den  Personen,
  welche  nächst  den  Gewählten  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  aber
wo  möglich  in  der  Art  gebildet,  daß  die  doppelte  Zahl  der  noch  zu  Wählenden
erreicht  wird.

Bei  der  zweiten  Wahl  ist  die  absolute  Stimmenmehrheit  nicht  erforderlich,
  sondern  sind  diejenigen  als  gewählt  anzusehen,  welche  die  meisten  Stimmen
  erhalten  haben.

Bei  Stimmengleichheit  giebt  das  Loos  den  Ausschlag.

Auf  den  Antrag  des  Vorsitzenden,  sowie  auf  den  Antrag  von  wenigslens
fünf  Aktionairen  muß  auch  über  andere  Gegenstände  durch  geheimes  Skrutinium
  abgestimmt  werden.

Artikel  36.

Die  außerordentlichen  Generalversammlungen  beschäftigen  sich  nur  mit
den  Gegenständen,  die  bei  der  Berufung  bezeichnet  sind.

Artikel  37.

Die  Protokolle  der  Generalversammlungen  werden  von  einem  Notar  aufgenommen
  und  von  dem  Vorsitzenden  und  den  Skrutatoren  und  von  denjenigen
anwesenden  Aktionairen,  welche  es  wünschen,  unterzeichnet.

Titel  VI.
Bilanz,  Dividende  und  Reservefonds.

Artikel  38.

Am  31.  Dezember  leden  Jahres  wird  von  dem  Direktor  eine  vollständige
Aufstellung  der  Aktiva  und  Passiva  der  Gesellschaft  gemacht  und  in  das  dazu
bestimmte  Buch  eingetragen.

Diese  Aufstellung  wird  mit  den  Belegen  dem  Verwaltungsrathe  zur
Prüfung  und  Fesistellung  vorgelegt.  Bei  Aufstellung  der  Aktiva  werden  die
Preise  der  Rohsioffe,  Fabrikate  und  Materialvorrärhe  nach  dem  niedrigsten  laufenden
  Werrhe  fesigestellt  und  berechnek.

Wie  viel  von  dem  Werthe  der  Immobilien  und  Mobilien  abgeschrieben
werden  soll,  bestimmt  der  Verwaltungsrath.

Es  sollen  indeß  von  dem  kostenden  Preise  der  Gebäulichkeiten  mindestens
zwei  Prozent  und  von  demjenigen  der  Maschinen  und  Ubensilien  mindestens
fünf  Prozem  jährlich  für  Abnutzung  abgeschrieben  werden.

Der  nach  Abzug  aller  Passiva  verbleibende  Ueberschuß  der  Aktiva  bildet
den  Jahresgewinn  der  Gesellschaft.

(Nr.  135½9  Ar-