Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1011 — 
Die Bestimmungen des F. 60. des Reglements vom 24. Februar 1767. 
sollen aber bei allen Vergrabungen, also anck, wenn Erde außerhalb Deiches 
# gewöhnlichen Reparakuren abgegraben wird, zur Anwendung kommen, so 
aß der §F. 61. des genannten Reglements außer Kraft gesetzt wird. 
Die Grundstücke am dußeren wie am inneren Rande des Deiches därfen 
sechs Fuß breit vom Deichfuße ab weder beackert, noch bepflanzt, sondern nur 
als Gräserei benutzt werden. 
g. 4. 
Die Vertheilung aller zur Herstellung und Unterhaltung des sub 1. 
erwähnten Deiches erforderlichen Beiträge soll lediglich nach dem Katastral- 
Reinertrage der betheiligten Grundstäcke erfolgen. 
g. 5. 
Der Deichstuhl besteht aus einem Deichgräfen, zwei Heimrathen und 
einem Deichschreiber. Die Obliegenheiten des letzteren einmen jedoch von dem 
Deichgrfen oder einem Heimrathe mit verrichtet werden (G. 4. des Reglements 
vom 24. Februar 1767.); die Zahl der Deputirten (F. 89. des Reglements) wird 
auf zwei festgesetzt, von welchen letzteren der jedesmalige Eigenthümer resp. die 
Eigenhümerin des Hauses Mehrum Einen ernennt. Tue iese Personen ver- 
walten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich und sollen nur in vorkommenden 
Fällen Entschädigung für baare Auslagen und Versckumnisse erhalten. 
K. 6. 
Hinsichtlich der Berheiligung der Grundbesitzer oder Deichgenossen an den 
Erbentagen kommen die Bestimmungen des F. 92. des Reglements vom 24. Fe- 
bruar 1767. mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß schon der Besitz von 
zwei Preußischen Morgen zum Scimmreche auf den Erbentagen berechtigt. 
Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist zuldssig; dieselben müssen sich 
jedoch durch einen schriftlichen, hinsichtlich der Unterschrift von der Ortsbehörde 
legalisirten Auftrag ausweisen. 
K. 7. 
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts dürfen nur unter landes- 
herrlicher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenha#ndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Baden-Baden, den 1. September 1865. 
(L. 8S.) Wilhelm. 
Für den Justizminister: 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. v. Selchow. 
  
(Nr. 6193—6194.) (Nr. 6194.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.