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das Amtsblatt Unserer Regierung zu Arnsberg und durch die Coͤlnische Zeitung.
Im Fall des Eingehens eines dieser Blaͤtter bestimmt der Magistrat zu Bochum
mit Genehmigung der Regierung statt dessen ein anderes und macht die ge-
troffene Wahl in den uͤbrig gebliebenen Blaͤttern bekannt.
S. 8.
Die Berloosung geschieht, unter dem Vorsitze des Bürgermeisters, durch
die Schuldentilgungs-Kommission in einem vierzehn Tage vorher durch die im
S. 7. bezeichneten Blätter zur öffentlichen Kenneniß zu bringenden Termine, zu
welchem dem Publikum der Zutrikt gestattet ist. Ueber die Verloosung wird
ein von dem Bürgermeister und den Müggliedern der Kommission zu unterzeich-
nendes Protokoll aufgenommen.
§. 9.
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an den dazu be-
stimmten Tagen nach dem Nominalwerthe durch die slädtische Schuldentil=
ungs-Kasse an den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben.
—* diesem Tage hoͤrt die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Mir
letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine fälligen
Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden
Zinskupons von dem Kapikale gekürzt und zur Einlösung dieser Kupons verwendet.
g. 10.
Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, welche nicht
binnen drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt werden,
sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies Depositum über-
wiesen werden.
Die solchergestalt deponirten Kapitalbeträge dürfen nur auf eine von der
Schuldentilgungs-Kommission kontrasignirte Anweisung des Bürgermeisters zu
bestimmungsmähiger Verwendung an den Rendanten der Schuldentilgungs-Kasse
verabfolgt werden. Die deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener
Obligarionen längstens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligationen bei
der Schuldentilgungs-Kasse durch diese auszuzahlen.
S. 11.
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli-
ationen sind in den nach der Bestimmung unter F. 7. jebench zu erlassenden
ekanntmachungen wieder in Erinnerung zu bringen. Würden die Obligarionen,
dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachter, nicht binnen dreigig Jahren
nach dem Jahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht, der Bestimmung
unter 9. 13. gemäß, als verloren oder vernichtet zum Behufe der Ertheilung
neuer Obligationen binnen dieser Frist angemeldet, so sollen nach deren Ablauf
die Obligationen als getilgt angesehen werden und die dafür deponirten Kapital-
beträge der städtischen Armenkasse anheimfallen.
g. 12.