Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1014 — 
das Amtsblatt Unserer Regierung zu Arnsberg und durch die Coͤlnische Zeitung. 
Im Fall des Eingehens eines dieser Blaͤtter bestimmt der Magistrat zu Bochum 
mit Genehmigung der Regierung statt dessen ein anderes und macht die ge- 
troffene Wahl in den uͤbrig gebliebenen Blaͤttern bekannt. 
S. 8. 
Die Berloosung geschieht, unter dem Vorsitze des Bürgermeisters, durch 
die Schuldentilgungs-Kommission in einem vierzehn Tage vorher durch die im 
S. 7. bezeichneten Blätter zur öffentlichen Kenneniß zu bringenden Termine, zu 
welchem dem Publikum der Zutrikt gestattet ist. Ueber die Verloosung wird 
ein von dem Bürgermeister und den Müggliedern der Kommission zu unterzeich- 
nendes Protokoll aufgenommen. 
§. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an den dazu be- 
stimmten Tagen nach dem Nominalwerthe durch die slädtische Schuldentil= 
ungs-Kasse an den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. 
—* diesem Tage hoͤrt die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Mir 
letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine fälligen 
Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden 
Zinskupons von dem Kapikale gekürzt und zur Einlösung dieser Kupons verwendet. 
g. 10. 
Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, welche nicht 
binnen drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt werden, 
sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies Depositum über- 
wiesen werden. 
Die solchergestalt deponirten Kapitalbeträge dürfen nur auf eine von der 
Schuldentilgungs-Kommission kontrasignirte Anweisung des Bürgermeisters zu 
bestimmungsmähiger Verwendung an den Rendanten der Schuldentilgungs-Kasse 
verabfolgt werden. Die deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener 
Obligarionen längstens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligationen bei 
der Schuldentilgungs-Kasse durch diese auszuzahlen. 
S. 11. 
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli- 
ationen sind in den nach der Bestimmung unter F. 7. jebench zu erlassenden 
ekanntmachungen wieder in Erinnerung zu bringen. Würden die Obligarionen, 
dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachter, nicht binnen dreigig Jahren 
nach dem Jahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht, der Bestimmung 
unter 9. 13. gemäß, als verloren oder vernichtet zum Behufe der Ertheilung 
neuer Obligationen binnen dieser Frist angemeldet, so sollen nach deren Ablauf 
die Obligationen als getilgt angesehen werden und die dafür deponirten Kapital- 
beträge der städtischen Armenkasse anheimfallen. 
g. 12.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.