— 863 —
Das Abstimmungsergebnis wird gemeindeweise und zwar
nach der Stimmenmehrheit in jeder Gemeinde festgestellt.
Nach Beendigung der Abstimmung teilt der Ausschuß
den allilerten unb assoziierten Hauptmächten die Anzahl
der in jeder Gemeinde abgegebenen Stimmen mit und
reicht gleichzeitig einen eingehenden Bericht über die Wahlhandlung
sowie einen Vorschlag über die Linie ein, die
unter Berücksichtigung sowohl des durch die Abstimmung
kundgegebenen Willens der Einwohner als der geographlschen
und wirtschaftlichen Lage der Ortschaften in dieser Gegend
als Grenze Ostpreußens angenommen werden soll. Die alliierten
und assoziierten Hauptmächte setzen alsdann die Grenze zwischen
Ostpreußen und Polen in dieser Gegend fest.
Schließt der von den alliierten und assoziierten Hauptmächten
festgesetzt rlauf irg deinen Teil des im Artikel g.4
umschriebenen Gebiets von Ostpreußen aus, so erstreckt sich
der oben im Artikel 87 vorgesehene, von Deutschland zu-Zunsten
Polens ausgesprochene Rechtsverzicht auf die so ausgeschlossenen
Gebietsteile.
Sobald die alliierten und assoziierten Hauptmächte die
Grenzlinie festgesetzt haben, werden die ostpreußischen Verwaltungsbehörden
von dem Ausschuß dahin verständigt,
daß sie in dem nördlich dieser Grenzlinie liegenden Gebiet
die Verwoltung wieder zu übernehmen haben. Diese Ubernahme
hat binnen Monatsfrist nach der Benachrichtigung
und in der von dem Ausschuß vorgeschriebenen Art zu
erfolgen. Binnen derselben Frist und ebenfalls in der von
dem Ausschuß vorgeschriebenen Art hat die polnische Regierung
für die Verwaltung des südlich der Grenzlinie liegenden
Gebiets Sorge zut tragen. Sobald hiernach die Verwaltung
des Landes durch die ostpreußischen oder polnischen Behörden
sichergestellt ist, nehmen die Befugnisse des internationalen
Ausschusses ein Ende.
Die Ausgaben des Ausschusses für seine eigene Tätigkelt
sowie für die Verwaltung der Zone werden aus den örtlichen
Einnahmen bestritten) das Mehr an Ausgaben wird nach
Relchs-Gesetbl. 1919 179