— 1053 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staacen.
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— Nr. 51. —
(Nr. 6208.) Statut für die Sozictät der Grundbesitzer im Nuthethal oberhalb der Trebbiner
Schleuse, Regierungsbezirk Potsdam. Vom 24. Oktober 1865.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, zur besseren Entwässerung der Grundsläcke oberhalb der Trebbiner
Schleuse im Regierungsbezirk Potsdam, nach Anhbrung der Betheiligten, auf
Grund des Gesetzes vom 11. Mai 1853. Art. 2. (Gesetz-Samml. vom Jahre
1853. S. 182.), was folgt:
KS. 1.
Die Besitzer derjenigen Grundstücke, welche von der Beseitigung des
Staurechts der Trebbiner Mühle in der Nuthe während der Sommerzeit vom
15. April bis 1. Okrober einen Vortheil haben, werden durch das gegenwartige
Statut zu dem Zweck der Erwerbung und Beseitigung dieses Staurechtes zu
einer besonderen Sozietät innerhalb des Nurhe-Schauverbandes vereinigt. Sie
haben die zur Erfüllung des Sozierätszweckes erforderlichen Kosten nach Ver-
hältniß des Vortheils aufzubringen.
g. 2.
Die zur Sozietaͤt vorlaͤufig herangezogenen Flaͤchen ergeben sich aus
dem entworfenen, bei den spaͤteren Verhandlungen berichtigten Kataster d. d.
Potsdam, den 21. August 1864. Nach demselben sind die Beiträge für jetzt
unter Vorbehalr der Ausgleichung auszuschreiben. Jedem Dominium, jeder
Gemeinde und dem Fiskus ist ein Extrakt aus dem Kataster zuzustellen.
Grundbesitzer, welche glauben, daß ihre Grundstücke ganz oder zum
Theil keinen Vortheil von der Beseitigung des Sommerstaurechtes der Trebbiner
Mühle haben, oder daß der Vorthell nicht dem Flächenmaaß entspricht, und
daher Beitragsklassen zu unterscheiden sind, können binnen zwei Jahren nach
Publikation dieses Statutes eine Untersuchung durch schiedsrichterliches Ver-
fahren nach P. 14. bis 19. der Grabenschau-Ordnung für die Niederung der
Nuthe und Nieplitz vom 29. Juli 1848. bei dem Grabenschau-Direktor des
Jobrgang 1865. (Nr. 6208.) 137 Nuthe-
Ausgegeben zu Berlin den 16. November 1865.