Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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g. 5. 
Die Gültigkeit des gegenwärtigen Statuts erstreckt sich auf alle Grund- 
stücke, welche zum kommunalständischen Verbande der Oberlausitz gehören, und 
welche innerhalb der sechs landräthlichen Kreise der Niederlausitz liegen oder zu 
dem kommunalständischen Verbande derselben gerechnet werden. Auch auf an- 
dere Landestheile kann dies Statut auf Beschluß der beiden Kommunallandtage 
unker landesherrlicher Genehmigung ausgedehnt werden. 
g. 6. 
Das Kreditinstitut genießt alle Rechte einer Korporation, insbesondere 
das Recht, Grundstücke und Kapitalien zu erwerben, und wird in den die Ober- 
Lausitz betreffenden Angelegenheiten durch die Bezirksdirektion zu Görlitz, in den 
die Niederlausitz betreffenden Angelegenheiten durch die Bezirksdirektion zu Lübben, 
in den das gesammte Institut betreffenden Angelegenheiten durch die General- 
Direktion reprädsentirt und namentlich in Prozessen durch dieselbe vertreten. 
Seinen Gerichksstand hat das Kreditinstitut in Angelegenheiten der General- 
Direktion und der Bezirksdirektion zu Görlitz bei dem Königlichen Kreisgerichte zu 
Görlitz, in Sachen der Bezirksdirektion zu Lübben bei dem Königlichen Kreis- 
gerichte zu Lübben. 
F. 7. 
Die öffentlichen Bläcter, durch welche die Direktionen die ihnen oblie- 
genden Bekanntmachungen zu erlassen haben, sind: 
a) der Königlich Preußische Staats-Anzeiger, und 
b) die Amtsblätter der Königlichen Regierungen zu Liegnitz und zu Frank- 
furt a. d. O., und zwar eines derselben oder beide, je nachdem die Be- 
kanntmachungen einen oder beide Bezirke betreffen. 
Geht eins dieser Blätter ein, so bestimmt die Generaldirektion dasjenige 
Blatt, welches an dessen Stelle treten soll, und ist dies in dem nicht ein- 
egangenen Blakte zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Es versteht sich 
#rnien von selbst, daß Bekanntmachungen noch außerdem, sofern es zweck- 
mäßig erachtet wird, anderen, namentlich den Kreisblättern, inserirt werden 
können. 
Titel I. 
Verfahren bei Nachsuchung und Ertheilung von Pfandbriefen. 
K. 8. 
Jeder Eigenthümer von Grundstücken, welche innerhalb der im H. 5. 
bezeichneten Landestheile gelegen sind, kann, soweit er überhaupt Darlehne zu 
ken-
	        
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