Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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so ist die Direktion berechtigt, aber nicht verpflichtet, dennoch Pfandbriefe auf 
das bereits belastete Grundstuͤck zu bewilligen; sie hat aber die voreingetragenen 
Kapitalien nebst zweijaͤhrigen fuͤnfprozentigen Zinsen und den 25fachen Betrag 
des nach Gelde zu schätzenden Werthes der Rubrica II. eingetragenen Ver- 
Ppflichtungen von dem Beleihungswerthe abzurechnen. 
K 12. 
Sobald dem Darlehnsnehmer von der Direktion die Bewilligung zugesagt 
ist, stellt er in Höhe der erfolgten Bewilligung eine eintragungsfähige Schuld- 
und Pfandverschreibung aus, in welcher er 
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bekennt, ein Darlehn in Hoͤhe des bewilligten Pfandbriefbetrages in 
Preußisch Kurant im gesetzlichen Dreißig-Thaler-Fuß dem Kredit- 
Institut zu verschulden und Hyporhek mit dem zu bepfandbriefenden 
Grundstäücke bestellt; 
sich verpflichtet, diesen Betrag zu dem von ihm übernommenen Zinssatze 
halbjdhrlich pünktlich am 1. Juni und 1. Dezember zu verzinsen; 
die Verpflichtung übernimmt, bei über vier Wochen verzögerter Zins- 
zahlung den Jinsfuß rücksichtlich aller rückständigen Zinsen als um Ein 
Prozent erhöht, auch das Kapital selbst als zur sofortigen Rückzahlung 
gekündigt, anzuerkennen; 
sich verpflichtet, noch außer und neben den bedungenen Zinsen in gleichen 
Terminen zwei Drittel (7) Prozent des in Pfandbriefen erhaltenen 
Darlehns (csr. §. 18.) zur Deckung der Kostenbildung eines Reserwe- 
fonds, sowie zur Amortisation zu zahlen, auch im Falle des Verzuges 
in Erfüllung dieser Verpflichtung fünf resp. vier Prozent Verzugszinsen 
vom Rückstande, vom Tage der Flligkeit an, zu zahlen C(cfr. K 19.); 
sich der halbjährigen Kündigung der Schuld Seitens der Direktion, 
in Gemäßheit der Bestimmungen des Statuts, unterwirft; 
die Verpflichtung übernimmt, die auf dem beliehenen stadtischen Grund- 
stücke befindlichen Gebäude während der Dauer der Beleihung mindestens 
in gleicher Höhe, wie bei der Bewilligung der Pfandbriefe, bei der 
ständischen Feuerversicherungs-Anstalt (F. 8.) gegen Feuersgefahr ver- 
sichert zu erhalten; auch der Oirektion das Recht einrdumt, die Aus- 
zahlung der Brandkassengelder an ihn, bis zur Höhe des in Pfandbriefen 
ewahrten Darlehns, zu inhibiren und derselben die Berechtigung zur 
neuerung der Versicherung für seine Rechnung zugesteht, überhaupt alle 
seine Rechte, insbesondere das Recht, gegen Erhebung der Bonifikarions= 
summe die Wiederherstellung abgebrannter Gebäude zu bewirken, abtrür 
und die Versicherungssumme für die Schuld nebst Zinsen und Kosten 
mit verpfändet; 
außerdem alle WVorschriften des Statuts als rechtsverbindlich für ihn 
anerkennt, namentlich die aus 9#. 3. und 37. des Statuts sich gede 
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