Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(220  )

frieren.  Auf  den  Transport  von  Gütern  und  zollpflichtigen  Gegenständen  über  das  Eis
der  zugefrorenen  Weser  oder  Lesum  innerhalb  der  Grenzen  des  Königreichs  Hannover  und
des  Herzogthums  Oldenburg  finden  dieselben  Bestimmungen  Anwendüng,  welche  für  den
Landtransport  daselbst  gelten  würden.

Artikel  29.  Die  contrahirenden  Theile  versprechen  gegenseitig,  die  zur  Ausführung
des  Vertrags  erforderlichen  Gesetze,  Verordnungen,  Bekanntmachungen  und  Verfügungen
thunlichst  bald  zu  erlassen  und  sich  dieselben  gegenseitig  mitzutheilen.

So  geschehen  Bremen,  den  26sten  Januar  1856.

Friedrich  Leopold  Henning.  Carl  Friedrich  Lang.
L.  S.  (L.  S.)
Wilhelm  Cramer.  Arnold  Duckwitz.
(L.  S.)  (L.  S.)
Joh.  Heinrich  Wilh.  Smidt.  Carl  Friedrich  L.  Hartlaub.
(L.  S.)  (L.  S.)
II.

Uebereinkunft

zwischen  Preußen,  Hannover  und  Kurhessen  für  Sich  und  in  Vertretung  der  übrigen
Staaten  des  Zollvereins  einerseits  und  der  freien  Hansestadt  Bremen  andererseits,

wegen
Errichtung  eines  zollvereinsländischen  Hauptzollamts  und  einer  Niederlage  für
Jollvereinsgüter  in  der  Stadt  Bremen;
vom  26sten  Januar  1856.

Artikel  1.  Das  in  der  Stadt  Bremen  vom  Zollvereine  zu  errichtende  Hauptzollamt
tritt  nach  den  nachfolgenden  Bestimmungen  an  die  Stelle  der  Grenzzollämter,  welche  sonst
an  der  Grenze  gegen  das  Bremische  Gebiet  an  der  Eisenbahn  und  der  oberen  Weser  anzulegen
  sein  würden.  Dasselbe  ist  für  diese  Verkehrsverbindungen  als  Grenz-Eingangsund
  Ausgangsamt  des  Zollvereins  in  der  Weise  anzusehen,  daß  demselben  nur

1)  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I.,  sowie  Ansagezetteln  und
zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  II.,  ferner  zur  Ausfertigung  und  Erledigung
von  Declarationsscheinen  für  den  Verkehr  mittelst  Berührung  des  Auslandes,

2))  zur  Erhebung  des  Eingangszolls  von  Effecten,  welche  Passagiere  der  Eisenbahnen
und  Dampfschiffe  mit  sich  führen,  innerhalb  der  desfalls  besonders  verabredeten
Grenzen,  sowie  von  Gütern,  welche  mit  keinem  höheren  Eingangszolle  als  15  Sgr.
für  den  Centner  belegt  sind,

4