Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1073 — 
F. 63. 
Die Generaldirektion bildet sich: 
aus dem Landescltesten und Landesbestallten der Oberlausitz, 
sowie 
aus dem Vorsitzenden des Kommunallandtages der Niederlaufitz und 
dem Landsyndikus. 
Außerdem wählt jeder Kommunallandtag noch zwei Mitglieder in die 
Generaldirektion und Stelloertreter für dieselben. 
Den Vorsitz in der Generaldirektion führt abwechselnd der Landesälteste 
der Oberlausitz und der Vorsitzende des Kommunallandtages der Niederlausitz, 
die sich in Behinderungsfällen auch gegenseitig vertreten. Sollten beide Herren 
Vorsitzende behindert sein, so geht der Vorsitz in derselben Weise auf den 
Landesbestallten der Oberlausitz und den Landsyndikus der Niederlausitz über. 
Die Funktionen des Vorsitzenden dauern vom Beginn der einen Sitzung 
bis zum Beginn der anderen. x 
In Angelegenheiten, welche die Bezirksdirektion des Landestheils betreffen, 
dem der Vorsitzende angehört, übernimmt der Vorsitzende aus dem anderen 
Landestheile den Vorsitz- 
Die Sitzungen finden abwechselnd in Görlitz und in Lübben statt. 
Bei Stimmengleichheit giebt der jedesmalige Worsitzende den Ausschlag. 
g. 54. 
Die Bestimmungen der g9. 45. bis 48. finden auch auf die General- 
direktion, jedoch mit den Modifikationen Anwendung, daß nicht ein ständiger 
Syndikus derselben zugeordnek, sondern von dem jedesmaligen Vorsitzenden der 
Generaldirektion ein jurislischer Beirath erwählt und zu den Geschäften und 
Sitzungen zugezogen wird; daß von den gewählten Mitgliedern und Stell- 
vertretern jedes Landestheils alle drei Jahre nur je Einer ausscheider, und daß 
zur Beschlußfahigkeit der Generaldirektion die Anwesenheit von fünf Mit- 
gliedern erforderlich ist. 
C. 55. 
Die General= und Bezirksdirektoren und Räthe, sowie ihre Stellvertreter 
erhalten kein bestimmtes Gehalt, sondern für die Geschaftstage drei Thaler 
Diäten täglich und, sofern sie Reisen zu machen haben, für jede Meile Ent- 
fernung (Hin= und Rückreise besonders gerechnet) Einen Thaler Reisekosten und 
bei Eisenbahntouren pro Meile zehn Silbergroschen. 
(Nr. 6209.) g. 56.
	        
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