Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1074 — 
g. 56. 
Die Bezirkssyndici erhalten ein von der Generaldirektion festzusetzendes, 
in vierteljä4hrigen Raten praenumerando zu zahlendes festes Gehalt. 
Haben sie im Interesse des Inslituts Reisen zu machen, so siehen ihnen 
dieselben Diäten und Reisekosten wie den Räthen zu. 
K. 57. 
Die Generaldirektion erslattet alljährlich über die gesammte Verwaltung 
bei sich und bei den Bezirksdirektionen Bericht an die Kommunallandtage der 
Ober= und Niederlausitz. 
G. 58. 
Den Geschäftsgang bei den Bezirksdirekrionen, sowie den in den Büreaus 
und bei der Kassenverwaltung ordnen, unter Vorbehalt der Genehmigung der 
Generaldirektion, die Bezirksdirektionen durch zu emanirende Instruktionen und 
werden in gleicher Weise die erforderlichen Beamten angenommen und ihre 
Gehälter und Remuneraklionen fesigestellt. 
K. 59. 
Aenderungen des Statutes bedürfen der übereinstimmenden Beschlüsse der 
Kommunallandtage der Ober= und Niederlausitz und der Allerhöchsten Ge- 
nehmigung. 
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