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X. Leitung des Sozietätsbetriebes.
S. 55.
Die obere Leikung der Feuersozietcäkt bleibt bis auf Weiteres unter der
Firma: „Provinzial-Landfeuersozietäts-Direktion“ dem Oberpräsidenten, unter
Beihülfe eines von ihm dazu mu Genehmigung der Disziplinarminister auszuwählenden
Mitgliedes der Regierung zu Breslau, das in Behinderungsfällen
auch seine Stelle zu vertreten hat, insbesondere aber für die richtige Führung
und Aufbewahrung des Hauptlagerbuches verantwortlich ist.
g. 56.
Die Funktionen der Provinzial-Landfeuersozietäts-Kasse verrichtet einstweilen
die Königliche Regierungs-Institutenhauptkasse zu Breslau. Zu den Kosten
der Kassenverwaltung hat die Provinzial-Landfeuersozietät, auf Erfordern, in
dem für die übrigen Fonds der Hauptinstitutenkasse bestimmten Verhltnisse
beizutragen.
g. 57.
Das dem Oberpraͤsidenten beigeordnete Regierungsmitglied, sowie die
Beamten und Hülfsarbeiter im Büreau, beziehen aus der Feuersozietaͤtskasse
ihre Gehälter und Remunerationen; auch wird der Büreauaufwand aus dieser
Kasse bestritten.
Der desfallsige Ausgabe-Etat wird von der Provinzialvertretung festgestellt
und von dem Ministerium des Innern genehmigt.
S. 58.
Unmittelbar unter der Provinzial-Landfeuerst zi käts-Direktion werden die
Feuersoziettsgeschäfte in den Kreisen von den Landräthen als Landfeuersozietäts-Direkroren
geleitet, under Mitwirkung einer besonderen ständischen Landfeuersozietäts-Kreiskommission
und unter Beihülfe der Kreissieuerämter. Derjenige
Gemeindebeamte, der die Einziehung der öffentlichen Steuern zu bewirken
schuldig ist, hat diese Pflicht auch rücksichtlich der Feuersozietätsbeiträge zu
erfüllen und dieselben in eben der Art, wie es bei öffentlichen Steuern üblich
ist, einzusammeln und im Ganzen an das Kreissteueramt abzuliefern. Das
letztere hat die Einsammlung und Abführung der Feuersoziet4tsbeiträge an die
Centralkasse unter eigener Verantwortlichkeit zu leiten, die Ortserheber bei der
Einziehung der Beiträge zu überwachen und zu unterstützen, nach Ablauf der
ur Erhebung der Beiträge festgesetzten außersten Frist (F. 25.) die namentlichen
Vergeichmsse der Restanten einzufordern, selbige zu prüfen und die zur Sicherstellung
der Reste nothwendigen Anordnungen zu treffen, diejenigen Restanten
aber, gegen welche die adminisirative Exekution zu verhängen ist, dem 2
Feuer-