Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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X.  Leitung  des  Sozietätsbetriebes.

S.  55.

Die  obere  Leikung  der  Feuersozietcäkt  bleibt  bis  auf  Weiteres  unter  der
Firma:  „Provinzial-Landfeuersozietäts-Direktion“  dem  Oberpräsidenten,  unter
Beihülfe  eines  von  ihm  dazu  mu  Genehmigung  der  Disziplinarminister  auszuwählenden
  Mitgliedes  der  Regierung  zu  Breslau,  das  in  Behinderungsfällen
auch  seine  Stelle  zu  vertreten  hat,  insbesondere  aber  für  die  richtige  Führung
und  Aufbewahrung  des  Hauptlagerbuches  verantwortlich  ist.

g.  56.

Die  Funktionen  der  Provinzial-Landfeuersozietäts-Kasse  verrichtet  einstweilen
die  Königliche  Regierungs-Institutenhauptkasse  zu  Breslau.  Zu  den  Kosten
der  Kassenverwaltung  hat  die  Provinzial-Landfeuersozietät,  auf  Erfordern,  in
dem  für  die  übrigen  Fonds  der  Hauptinstitutenkasse  bestimmten  Verhltnisse
beizutragen.

g.  57.

Das  dem  Oberpraͤsidenten  beigeordnete  Regierungsmitglied,  sowie  die
Beamten  und  Hülfsarbeiter  im  Büreau,  beziehen  aus  der  Feuersozietaͤtskasse
ihre  Gehälter  und  Remunerationen;  auch  wird  der  Büreauaufwand  aus  dieser
Kasse  bestritten.

Der  desfallsige  Ausgabe-Etat  wird  von  der  Provinzialvertretung  festgestellt
  und  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigt.

S.  58.

Unmittelbar  unter  der  Provinzial-Landfeuerst  zi  käts-Direktion  werden  die
Feuersoziettsgeschäfte  in  den  Kreisen  von  den  Landräthen  als  Landfeuersozietäts-Direkroren
  geleitet,  under  Mitwirkung  einer  besonderen  ständischen  Landfeuersozietäts-Kreiskommission
  und  unter  Beihülfe  der  Kreissieuerämter.  Derjenige
Gemeindebeamte,  der  die  Einziehung  der  öffentlichen  Steuern  zu  bewirken
schuldig  ist,  hat  diese  Pflicht  auch  rücksichtlich  der  Feuersozietätsbeiträge  zu
erfüllen  und  dieselben  in  eben  der  Art,  wie  es  bei  öffentlichen  Steuern  üblich
ist,  einzusammeln  und  im  Ganzen  an  das  Kreissteueramt  abzuliefern.  Das
letztere  hat  die  Einsammlung  und  Abführung  der  Feuersoziet4tsbeiträge  an  die
Centralkasse  unter  eigener  Verantwortlichkeit  zu  leiten,  die  Ortserheber  bei  der
Einziehung  der  Beiträge  zu  überwachen  und  zu  unterstützen,  nach  Ablauf  der
ur  Erhebung  der  Beiträge  festgesetzten  außersten  Frist  (F.  25.)  die  namentlichen
Vergeichmsse  der  Restanten  einzufordern,  selbige  zu  prüfen  und  die  zur  Sicherstellung
  der  Reste  nothwendigen  Anordnungen  zu  treffen,  diejenigen  Restanten
aber,  gegen  welche  die  adminisirative  Exekution  zu  verhängen  ist,  dem  2

Feuer-