Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Beim  Eingehen  des  einen  oder  anderen  der  vorgenannten  Blaͤtter  genuͤgt
die  Bekanntmachung  in  den  übrigen,  bis  die  nächste  Generalversammlung  über
die  Wahl  eines  anderen  Blattes  an  Stelle  des  eingegangenen  Beschluß  gefaßt  hat.

B.  Besondere  Bestimmungen.
I.  Von  den  Aktien,  Zinsen  und  Dividenden.

g.  12.
Ausfertigung  der  Aktien  re.
a)  Die  Stammaktien  betreffend.

Die  neuen  Stammaktien  werden  in  Stücken  von  je  200  Rehlr.,  konform
den  alten,  nach  der  Anlage  B.  stempelfrei  ausgefertigt,  und  zwar  von  der
laufenden  Nummer  12,501.  anfangend.

Die  Aktien  sollen  auf  den  Inhaber  lauten  und  sind  untheilbar.  Jede
derselben  wird  mit  dem  Faksimile  der  Uncerschrift  zweier  Mitglieder  der  Direktion
versehen  und  vom  Hauptrendanten  der  Gesellschaft  gegengezeichnet.

Die  nach  Beilage  A.  ausgefertigten  Stammaktien  der  Oppeln-Tarnowitzer

WEisenbahngesellschaft  werden  mit  den  neu  auszufertigenden  Stammaktien  der

Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahn  zu  dem  im  F.  1.  bezeichneten  Termine  der  Firmaaͤnderung
  identisch.

Die  Oppeln-Tarnowitzer  Stammaktien  koͤnnen  nach  Wahl  des  Verwaltungsrathes
  entweder  gegen,  zu  diesem  Behufe  unter  denselben  Nummern  anzufertigende,
auf  den  Namen  der  Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahn  lautende,  neue  Stammaktien
umgetauscht,  oder  auch  blos  zur  Verifikarion  durch  einen  entsprechenden  Vermerk
abgestempelt  werden.

4b)  Die  Prioritckts  -Stammaktien  (§.  4.)  betreffend.

Diese  werden  nach  dem  Formulare  C.  und  genau  unter  denselben
Bedingungen  dieses  und  der  VG.  13—20.,  welche  für  die  Stammaktien
  und  ihre  Zeichner  beziehungsweise  Inhaber  fesigesetzt  sind,
aus  gegeben.  Oieselben  werden,  von  Nr.  1.  anfangend,  für  sich  besonders
numerirt.

Die  in  den  W.  21.  23.  und  24.  wegen  der  Zinsen  während  der  Bauzeit,
wegen  der  Ausgabe  von  Oiovidendenscheinen  und  für  den  Fall  des  Verlustes
und  der  Beschädigung  von  Aktien,  Dividendenscheinen  und  Talons  getroffenen
Festsetzungen  sollen  auch  für  die  Prioritäts-Stammaktien,  beziehungsweise  deren
Dividendenscheine  und  Talons  gelten.

Jahrgang  186  5.  (Nr.  6213.)  144  g.  13.