— 1113 —
Dividendenscheinbogen so lange, bis Aktie und Talon gleichzeitig praͤsentirt werden,
längslens aber ein volles Jahr nach der ersten Ausgabe jener, bei der
Gesellschaftskasse zurückgehalten.
Die Aushändigung einer neuen Folge von ODioidendenscheinen nebst Talon
ohne Rückgabe des vorhergegangenen Talons kann gegen Vorzeigung der
Aktie erfolgen, wenn
a) seit der ersten Ausgabe der neuen Folge von Dividendenscheinen mindestens
ein Jahr vergangen und in dieser Zeit kein Anderer die neuen
Kuponbogen auf Grund des betreffenden Talons beansprucht hat,
b) vor einem Notar die Aktie unter der Versicherung des Aktionairs, daß
der Talon verloren gegangen, präsentirt und
„P) das notarielle Attest hierüber eingereicht worden.
Falls aber die Ausgabe der neuen Folge von Oividendenscheinen gegen
Einlbsung des betreffenden Talons bereits erfolgt ist, verliert der Mktionair
jeden weiteren Anspruch. Andererseits verliert der spdtere Produzent des
Talons jeden weiteren Anspruch, wenn der vorstehenden Bestimmung gemäß
eine neue Folge von Dividendenscheinen nebst Talon auf Grund der Aktienpräsentation
ausgegeben worden ist.
Entsteht zwischen dem Inhaber einer Aktie und dem ihres Talons ein
Streit über den rechtmäßigen Anspruch an die neue Folge von Dividendenscheinen
2c., so wird dieselbe bis zur gütlichen oder richterlichen Ausgleichung
des Streites zurückgehalten.
II. Von den Generalversammlungen.
g. 26.
Ordentliche Generalversammlungen.
Ordentliche Generalversammlungen finden jährlich im zweiten Kalenderquartale
statt. Regelmäßige Gegenstände der Berathung und Beschlußfassung
derselben sind:
1) Erstartung des Berichts der Oirektion über die Geschäfte des verflossenen
Jahres unter Vorlegung des Rechnungsabschlusses dieses Jahres;
2) Erstattung des Berichts des Aufsichtsrathes über die Prüfung des
Rechnungsabschlusses des verflossenen Jahres;
3) Enescheidung über die vom Aufsichtsrathe gegen den Rechnungsabschluß
gezogenen Monita und Ertheilung der Decharge;
4) Wahl der neu einkretenden Mitglieder des Verwaltungsrathes und Stellvertreter,
resp. Entlassung eines Mitgliedes der Direktion oder Stellvertreters
im Fall des F. 51;
(Nr. 6213.) 5) Be-