Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Dividendenscheinbogen  so  lange,  bis  Aktie  und  Talon  gleichzeitig  praͤsentirt  werden,
  längslens  aber  ein  volles  Jahr  nach  der  ersten  Ausgabe  jener,  bei  der
Gesellschaftskasse  zurückgehalten.

Die  Aushändigung  einer  neuen  Folge  von  ODioidendenscheinen  nebst  Talon
ohne  Rückgabe  des  vorhergegangenen  Talons  kann  gegen  Vorzeigung  der
Aktie  erfolgen,  wenn

a)  seit  der  ersten  Ausgabe  der  neuen  Folge  von  Dividendenscheinen  mindestens
  ein  Jahr  vergangen  und  in  dieser  Zeit  kein  Anderer  die  neuen
Kuponbogen  auf  Grund  des  betreffenden  Talons  beansprucht  hat,

b)  vor  einem  Notar  die  Aktie  unter  der  Versicherung  des  Aktionairs,  daß
der  Talon  verloren  gegangen,  präsentirt  und

„P)  das  notarielle  Attest  hierüber  eingereicht  worden.

Falls  aber  die  Ausgabe  der  neuen  Folge  von  Oividendenscheinen  gegen
Einlbsung  des  betreffenden  Talons  bereits  erfolgt  ist,  verliert  der  Mktionair
jeden  weiteren  Anspruch.  Andererseits  verliert  der  spdtere  Produzent  des
Talons  jeden  weiteren  Anspruch,  wenn  der  vorstehenden  Bestimmung  gemäß
eine  neue  Folge  von  Dividendenscheinen  nebst  Talon  auf  Grund  der  Aktienpräsentation
  ausgegeben  worden  ist.

Entsteht  zwischen  dem  Inhaber  einer  Aktie  und  dem  ihres  Talons  ein
Streit  über  den  rechtmäßigen  Anspruch  an  die  neue  Folge  von  Dividendenscheinen
  2c.,  so  wird  dieselbe  bis  zur  gütlichen  oder  richterlichen  Ausgleichung
des  Streites  zurückgehalten.

II.  Von  den  Generalversammlungen.

g.  26.
Ordentliche  Generalversammlungen.

Ordentliche  Generalversammlungen  finden  jährlich  im  zweiten  Kalenderquartale
  statt.  Regelmäßige  Gegenstände  der  Berathung  und  Beschlußfassung
  derselben  sind:

1)  Erstartung  des  Berichts  der  Oirektion  über  die  Geschäfte  des  verflossenen

  Jahres  unter  Vorlegung  des  Rechnungsabschlusses  dieses  Jahres;

2)  Erstattung  des  Berichts  des  Aufsichtsrathes  über  die  Prüfung  des
Rechnungsabschlusses  des  verflossenen  Jahres;

3)  Enescheidung  über  die  vom  Aufsichtsrathe  gegen  den  Rechnungsabschluß
gezogenen  Monita  und  Ertheilung  der  Decharge;

4)  Wahl  der  neu  einkretenden  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  und  Stellvertreter,
  resp.  Entlassung  eines  Mitgliedes  der  Direktion  oder  Stellvertreters
  im  Fall  des  F.  51;

(Nr.  6213.)  5)  Be-