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Landtag ist befugt, sich bei dieser Gelegenheit alle Verhandlungen der Provin-
zialdirektion vorlegen zu lassen und, wenn er darin Anlaß zu Bemerkungen
findet, solche in Form von Petitionen zur Sprache zu bringen.
XI. Verfahren in Rekurs= und Streitfällen.
S. 66.
Beschwerden über das Verfahren der Kreisdirektoren sind zunächst bei
der Provinzialdirektion und in letzter Instanz bei dem Ministerium des Innern
anzubringen. Beschwerden über die Provinzialdirektion selbst sind immer an
das Ministerium des Innern zu richten. «
H.67.
Fuͤr Streitigkeiten, welche uͤber gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten
zwischen der Sozietaͤt und einem oder mehreren Mitgliedern derselben entstehen,
verbleibt es bei dem ordentlichen Wege Rechtens, wenn sich der Streit auf die
Frage bezieht, ob das angebliche Mitglied ruͤcksichtlich eines dasselbe betreffenden
Brandschadens uͤberhaupt als zur Sozietaͤt gehoͤrig zu betrachten, oder ob ihm
uͤberhaupt eine Brandschadenverguͤtigung zu versagen sei, oder nicht.
Doch versteht es sich von selbst, daß auch in diesen Faͤllen eine Berufung
auf schiedsrichterliche Entscheidung nach weiterer Vorschrift des Reglements
zulaͤssig ist, wenn beide Parteien damit einverstanden sind.
g. 68.
Fuͤr alle übrigen Streitfalle, außer den vorstehend bezeichneten, namentlich
bei Streitigkeiten über die Aufnahme der Taxen oder der Brandschäden, über
die Höhe der Versicherungssummen, über den Betrag der Feuervergütigungs-
gelder, über die Zahlungsmodalitäten, über zu zahlende Kosten und dergleichen,
findet hingegen der ordentliche Rechtsweg nicht statt, sondern es steht dem
betheiligten Interessenten, welcher sich bei der Festsetzung der Provinzialdirektion
nicht beruhigen will, nur die Wahl zwischen dem Wege des Rekurses und der
Berufung auf eine schiedsrichterliche Entscheidung zu. Ist aber diese Wahl
einmal getroffen und auf dem gewählten Wege bereits eine Entscheidung erfolgt,
so behält es dabei sein Bewenden.
S. 69.
Der Rekurs geht nach §. 68. an das Ministerium des Innern,
dessen Entscheidung auf diesem Wege die endliche und rechtskräftige ist. Der
Rekurs und überhaupt jede Beschwerde über die Provinzialdirektion muß binnen
einer ausschließenden Frist von sechs Wochen, vom Tage der Behändigung der
Johrgang 1865. (Nr. 6003.) 7 Ent-