Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Landtag ist befugt, sich bei dieser Gelegenheit alle Verhandlungen der Provin- 
zialdirektion vorlegen zu lassen und, wenn er darin Anlaß zu Bemerkungen 
findet, solche in Form von Petitionen zur Sprache zu bringen. 
XI. Verfahren in Rekurs= und Streitfällen. 
S. 66. 
Beschwerden über das Verfahren der Kreisdirektoren sind zunächst bei 
der Provinzialdirektion und in letzter Instanz bei dem Ministerium des Innern 
anzubringen. Beschwerden über die Provinzialdirektion selbst sind immer an 
das Ministerium des Innern zu richten. « 
H.67. 
Fuͤr Streitigkeiten, welche uͤber gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten 
zwischen der Sozietaͤt und einem oder mehreren Mitgliedern derselben entstehen, 
verbleibt es bei dem ordentlichen Wege Rechtens, wenn sich der Streit auf die 
Frage bezieht, ob das angebliche Mitglied ruͤcksichtlich eines dasselbe betreffenden 
Brandschadens uͤberhaupt als zur Sozietaͤt gehoͤrig zu betrachten, oder ob ihm 
uͤberhaupt eine Brandschadenverguͤtigung zu versagen sei, oder nicht. 
Doch versteht es sich von selbst, daß auch in diesen Faͤllen eine Berufung 
auf schiedsrichterliche Entscheidung nach weiterer Vorschrift des Reglements 
zulaͤssig ist, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. 
g. 68. 
Fuͤr alle übrigen Streitfalle, außer den vorstehend bezeichneten, namentlich 
bei Streitigkeiten über die Aufnahme der Taxen oder der Brandschäden, über 
die Höhe der Versicherungssummen, über den Betrag der Feuervergütigungs- 
gelder, über die Zahlungsmodalitäten, über zu zahlende Kosten und dergleichen, 
findet hingegen der ordentliche Rechtsweg nicht statt, sondern es steht dem 
betheiligten Interessenten, welcher sich bei der Festsetzung der Provinzialdirektion 
nicht beruhigen will, nur die Wahl zwischen dem Wege des Rekurses und der 
Berufung auf eine schiedsrichterliche Entscheidung zu. Ist aber diese Wahl 
einmal getroffen und auf dem gewählten Wege bereits eine Entscheidung erfolgt, 
so behält es dabei sein Bewenden. 
S. 69. 
Der Rekurs geht nach §. 68. an das Ministerium des Innern, 
dessen Entscheidung auf diesem Wege die endliche und rechtskräftige ist. Der 
Rekurs und überhaupt jede Beschwerde über die Provinzialdirektion muß binnen 
einer ausschließenden Frist von sechs Wochen, vom Tage der Behändigung der 
Johrgang 1865. (Nr. 6003.) 7 Ent-
	        
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