Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Entscheidung der Provinzialdirektion ab gerechnet, angebracht werden. Die 
Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung ist binnen einer gleichen Frist bei 
der Provinzialdirektior einzulegen. 
Die Provokation auf den Weg Rechtens endlich ist ebenfalls binnen 
sechs Wochen bei dem Kreisdirektor anzumelden. Wo der Weg Rechtens 
zulässig und von dem Interessenten einmal gewaähle ist, muß die Klage innerhalb 
sechs Monaten nach dem Ablauf obiger Praklusiofrist bei dem betreffenden 
Gerichte angebracht werden, widrigenfalls die Entscheidung der Direkrion in 
Rechrskraft übergeht. 5“ 
K. 70. 
Die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens fallen dem unterliegenden 
Theile zur Last. Wird nicht vollständig nach dem Antrage des einen oder des 
anderen Theiles erkannt, so sind die Kosten nach dem Ermessen des Schieds- 
gerichtes entweder jedem Theile zur Hälfte oder zu einem anderen der Sachlage 
entsprechenden Verhältnisse aufzulegen. Was jede Partei zur Wahrnehmung 
ihrer Interessen bei dem Schiedsgerichte aufwendet, gehört nicht zu diesen Kosten. 
Die schiedsrichterliche Behörde soll aus drei Schiedsrichtern bestehen, 
wovon einer als Obmann fungirt. Den ersten Schiedsrichter ernennt der mit 
der Sozietät in Streit befangene Interessent, und den zweiten der Kreisdirektor. 
Beide sind aus der Zahl der mit Grundstücken angesessenen Einwohner des 
Kreises, die Mitglieder der Sozietät sind, und weder bei der Abschätzung des 
abgebrannten Gebäudes zur Versicherung noch bei der Brandschadenkare mit- 
gewirkt haben, zu wählen. Dieselben dürfen weder unter einander noch mit 
dem Provokanten in einem nach dem Gesetze ihre Glaubwürdigkeit beeinträch- 
tigenden Grade verwandt sein und müssen außerdem großjährig, im Besttze der 
bürgerlichen Ehrenrechte, und in Ausübung derselben auch nicht zeitweise be- 
schränkt gewesen sein. 
Den dritten Schiedsrichter, und zwar denjenigen, welcher als Obmann 
mitwirkt, bat die Provinzialdirektion, und zwar lediglich aus der Jahl der in 
der Provinz mit Richtereigenschaft angestellten Justizbeamten zu erwählen, und 
den Direktor des betreffenden Gerichts, resp. wenn der letztere selbst zum Obmann 
erwählt wird, das vorgesetzte Appellationsgericht um die Ertheilung des Auf- 
trages an denselben zu ersuchen. Ihm liegt die Leitung und Aufnahme der 
Verhandlungen ob. 
Für Vollziehung dieser Geschäfte erhält der Obmann die ihm nach 
seinem Range zustehenden Di4ten und Reisekosten. Außerdem werden ihm die 
baaren Auslagen an Kopialien 2c. erstattet. Zieht derselbe einen Protokoll= 
führer zu, so sind auch diesem die rangmäßigen Diaten und Reisekosten zu 
zahlen. Die anderen Schiederichter erhalten standesübliche Tagegelder und 
Reisekosten in dem Falle gezahlt, wenn sie außerhalb des Ortes, wo die Ver- 
handlung der Sache stattfindet, wohnen. 
S. 71. 
Die von dem Schiedsgerichte aufzunehmende Verhandlung muß, bei Ver- 
mei-
	        
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