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Der Buͤrgermeister setzt die Hebelisten auf Antrag des Wiesenvorstehers
fest und laͤßt die Beitraͤge von den Saͤumigen durch administrative Exekution
zur Kommunalkasse einziehen.
Die Anlagen werden in der Regel im Tagelohn ausgefuͤhrt unter Leitun
eines Wiesenbaumeisters; wo es indeß zweckmaͤßig ist, sollen die Arbeiten na
Bestimmung des Vorstandes an den Mindesifordernden verdungen werden.
Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen durch Natural-
leistung der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Wiesen-
vorsteher befugk, die nicht rechtzeitig oder nicht gehörig ausgefübrten Arbeiten
nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten des Säumigen machen und
die Kosten von demselben durch Exekurion beitreiben zu lassen.
Eben dazu ist der Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den ein-
Finen Genossen für ihre Grundslücke obliegen und im Interesse der ganzen
nlage nicht unterbleiben dürfen.
F. 4.
Die Anlegung der nöthigen Gräben, Wehre 2. muß jeder Wiesengenosse
ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden in der
Regel unentgelllich hergeben. Soweit ihm der Werlth nicht durch das an den
Dammdossirungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufällige Vor-
theile ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren. Streitigkeiten hierüber
werden, mir Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden C(cfr. h. 9.).
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesen-
verbandes gehört, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Fe-
bruar 1843.
g. 5.
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem
Wiesenoorsteher und zwei Wiesenschoͤffen, welche zusammen den Vorstand bilden.
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. Als Ersatz fuͤr baare Auslagen und
Versaͤumniß ꝛc. erhaͤlt jedoch der Wiesenvorsteher jaͤhrlich pro Morgen fuͤnf
Silbergroschen.
g. 6.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus ihrer
chnn auf drei Jahre gewählt, nebst zwei Stellvertretern für die Wiesen-
choͤffen.
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme; wer mehr als zwei
Morgen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen besitzt, drei
Stimmen, und so fort fuͤr je zwei Morgen mehr Eine Stimme mehr.
Der Buͤrgermeister beruft die Wahlversammlung und fuͤhrt den Vorsitz
in derselben. Er verpflichtet die Gewaͤhlten durch Handschlag an Eidesstatt.
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen.
(Nr. 6218.) Wähl-