Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

(Nr.  6221.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Kreises  Oels  im  Betrage  von  30,000  Thalern.  Vom  30.  Oktober
1865.  «  «

Wir  Wilhelm,vonGottesGnadenKönigvonPreußenxc

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Kreises  Oels  auf  den  Kreistagen
vom  17.  August  1864.  und  26.  August  1865.  beschlossen  worden,  sich  bei  dem
von  der  Oppeln-Tarnowitzer  Eisenbahngesellschaft  beabsichtigten  Unternehmen
der  sogenannten  Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahn  durch  Zeichnung  eines  Akrien-Kapitals
  zu  betheiligen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  RKreisstände:
zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens
der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zum  Betrage  von  80,000  Thalern
ausstellen  zu  dürfen,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.
zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  80,000  Thalern,  in  Buchstaben:
  achtzig  Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

25,000  Thaler  zu  500  Thalern,
6000  200

"Q

30,000  100
10,000  r  *  50  -ê
3,000  -  25  *

—  d0,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Huͤlfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1866.  ab  mit  wenigstens  jährlich
Einem  Prozent  des  Kapitals  und  dem  Betrage  der  durch  die  fortschreitende
Amortisation  ersparten  Zinsen  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mitl  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß
ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne
die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen
befugt  ist.

6  Das  vorstehende  Prioilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kbniglichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  30.  Oktober  1865.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-