Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Muster  1

für  Wahlen  mit  Wählerliste  zu  §  3  Abs.  I
der  Kirchenwahlordnung.

Bekanntmachung,
5ie  Wablen  der  ortskirchlichen  Vertretungskörper  für  die  Wahlperiobe
betreffend.

Die  Wahlstimmberechtigten  (KGO.  Art.  43  Abs.  1)7)  der
Kirchengemeimmee  iun.
werden  aufgefordert,  sich  bei  dem  unterfertigten  Kirchenverwaltungsvorstand,

.............  StraßeHs.-Nk.in.
zum  Zwecke  der  Ausübung  des  Wahlstimmrechts  unter  Angabe  des  Familien=  und
Vornamens,  der  Geburtszeit  und  des  Bekenntnisses,  des  Standes  oder  Berufes  und
des  Wohnorts  (Straße,  Hausnummer)  sowie  der  Staatsangehörigkeit  und  Steuerveranlagung
  (Art  der  direkten  Steuern)  mündlich  oder  schriftlich  anzumelden.

Die  mündlichen  Anmeldungen  können  im  Geschäftszimmer  des  Kirchenverwaltungsvorstandes
  täglich  in  der  Zeit  von  bis  Uhr  vormittags  und
von  bis  nachmittags  erfolgen.

Die  schriftliche  Anmeldung  ist  in  beliebiger  Form,  z.  B.  mittels  Postkarte,
zulässig;  auch  können  mehrere  Personen  zusammen  in  einer  von  allen  Beteiligten
unterzeichneten  Liste  angemeldet  werden.  Auf  Verlangen  wird  der  Empfang  schriftlicher
  Anmeldungen  bestätigt.

der  Staatsaufsichtsbehörde  nach
KGO.  Art.  42  Abf.  II  getroffene
  Bestimmung,  falls  die
Wahl.  für  eine  Pfarrgemeinde

Raum  für  eine  etwa  von  #
erfolgt.

Die  Anmeldefrist  endigt  aorfl  .  *e  19  ..
Niemand  kann  wählen,  der  sich  nicht  fristgemäß  zur  Eintragung  in  die  Wählerliste
  angemeldet  hat.

Eine  Anmeldepflicht  besteht  nicht  für  den  Kirchenverwaltungsvorstand  sowie  die
bisherigen  Kirchenverwalter  und  Kirchengemeindebevollmächtigten  nebst  Ersatzmännern.

",den  19
Kirchenverwaltung  in

Kirchenverwaltungsvorstand.

*)  Wahlstimmberechtigt  sind  (vorbehaltlich  der  Art.  19  Abs.  I  Satz  1  und  42  Abs.  II,  V,  VI  der  K#.)  die  mann'
lichen,  selbständigen  Bekenntnisgenossen,  die  das  25.  Lebensjahr  vollendet  haben,  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  besitzen,  im
Kirchengemeindebezirk  wohnen  (KGO.  Art.  106  Abs.  IV)  und  von  denen  ein  Steuerbetrag  auf  eine  ganz  oder  teilweise  zum
Kirchengemeindebezirk  gehörige  bürgerliche  Gemeinde  oder  abgesonderte  Markung  trifft,  mit  Ausschluß

1)  der  Gemeinschuldner  während  der  Dauer  des  Konkursverfahrens,
2)  jener,  die  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind,  Z
3)  jener,  die  9  Zuchthausstrafe  oder  wegen  Diebstahls,  Unterschlagung,  Betrugs,  Urkundenfälschung  in  gewinnsüchtiger
  Absicht,  Gotteslästerung,  Beschimpfung  der  eigenen  Kirche  oder  ihrer  Einrichtungen  und  Gebräuche,
Verbrechens  oder  Vergehens  in  Bezug  auf  den  Eid  oder  wider  die  Sittlichkeit  zu  Gefängnisstrafe  rechtskräftig
  verurteilt  worden  sind,  wenn  nicht  die  Strafe  seit  5  Jahren  verbüßt,  verjährt  oder  erlassen  ist.
*7)  Vgl.  KWO.  §  3  Abs.  1  Satz  2.