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und für die zweite drei Thaler; desgleichen für den ersten und beziehentlich
weiten Wasserzufuhrwagen die Hälfte der vorbemerkten Sätze. Diese
präimien werden zur Hälfte an die Eigenthümer des Gespanns und
zur anderen Hälfte an die Bedienungemannschaften der Loͤschgeraͤthe
gezahlt. Der schriftliche Antrag auf deren Bewilligung darf bei Ver-
lust der Prämien nicht über vier Wochen nach dem Brande hinaus-
geschoben werden.
2) Fuͤr besonders ausgezeichnete und verdienstliche Handlungen einzelner
Individuen beim Feuerlöschen und Retten und für sonst im Interesse
der Sozietäkt bethätigte Wirksamkeit werden fünf bis fünf und zwanzig
Thaler bewilligt, und sollen solche Handlungen, bei ganz besonderer Ver-
dienstlichkeit, öffentlich bekannt gemacht werden.
3) Für die Entdeckung eines Brandstifters werden, sobald der Verbrecher
in Folge dieser Angaben durch strafrechtliches Erkenntniß für schuldig
erkannt worden, nach Maaßgabe der Verdienstlichkeit Belohnungen bis
zu Einhundert Thalern gewährt.
S. 77.
Vorstehende Prämien G. 76.) werden aus der Sozietätskasse nur dann
bezahlt, wenn das Feuer ein bei der Provinzialsozietät versichertes Gebäude
betroffen hat.
XIII. Transitorische Bestimmungen.
S. 78.
Der Zeitpunkt, mit welchem das gegenwärtige Reglement in Kraft tritt,
ist von der Provinzialdirektion nach Anhörung des Landtagsausschusses C. 63.)
festzusetzen und mindestens vier Wochen vorher durch die Amtsblätter der Pro-
vinz bekannt zu machen.
K. 79#.
Die bisherigen, in den Katastern eingetragenen Versicherungen bleiben in
voller Wirksamkeit unter denjenigen Modifikationen, welche aus den Bestimmun-
gen des gegenwärtigen Reglements hervorgehen.,
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Koöniglichen Insiegel. «
Gegeben Berlin, den 28. Dezember 1864.
#..) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6004.)