Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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schrieben: Einhundert und funfzig Tausend Thalern Kurant, gegen Ausgabe 
von 120 Schuldverschreibungen zu 500 Thaler und 900 Schuldverschreibungen 
zu 100 Thaler Kurant. 
g. 2. 
Die Schuldverschreibungen werden, auf jeden Inhaber lautend, nach dem 
beigefügten Schema A. mit der Bezeichnung Serie II. unter fortlaufenden 
Nummern ausgefertigt und ausgereicht, sobald der volle Betrag derselben zur 
Kasse der Korporation eingezahlt ist. 
g. 3. 
Die durch die Schuldverschreibungen verbrieften Kapitalsbetraͤge werden 
mit fuͤnf Prozent pro anno in halbjährlichen Raten am 1. Januar und 1. Juli 
eines jeden Jahres verzinst. Die Auszahlung einer jeden Zinsrate geschieht 
gegen Einlieferung des auf den betreffenden Termin lautenden, nach dem an- 
(liegenden Schema B. auszufertigenden Kupons. 
S. 4. 
Die Ausreichung der Zinskupons erfolgt jedesmal für einen vierjährigen 
Zeitraum. Mit denselben werden jedesmal Talons nach dem Schema C. aus- 
gegeben, gegen deren Rückgabe die neue Serie der Zinskupons ausgereicht wird. 
F. 5. 
Verlorene Schuldverschreibungen können nur nach geschehener gerichtlicher 
Amortisation durch neue Schuldverschreibungen ersetzt werden. Verlorene Ta- 
lons und Zinskupons können nicht amortisirt werden. 
S. 6. 
Das Gesammnrdarlehn der 150,000 Thaler wird vom Jahre 1867. ab 
allj#hrlich mit Einem Prozent amortisirt und zwar unter Hinzuziehung der 
Zinsen der amortisirten Kapiralsraten. Die im Wege dieser Amortisation durch 
baare JZahlung des Nominalbetrages zu tilgenden Schuldverschreibungen werden 
im Juni eines jeden Jahres, zuerst also im Juni 1867., in Gegenwart zweier 
Deputirten der Aeltesien der Kaufmannschaft und des Syndikus durch Ausloo- 
sung beslimmt. 
Die ausgeloosten Nummern werden im Juni durch den Staats-Anzeiger 
und durch Aushang an der Börse bekannt gemacht und die betreffenden Schuld- 
verschreibungen dadurch zum nächsten 1. Januar gekündigt. Die Auszahlung 
erfolgt gegen Einlieferung der betreffenden Schuldverschreibungen und der dazu 
ehörigen, von dem gedachten 1. Januar ab laufenden Kupons. Mit diesem 
Leg. hört die Verzinsung auf, ohne daß es einer gerichtlichen Deposstion der 
etwa nicht rechtzeitig abgehobenen Kapitalsbekräge der ausgeloosten Schuldver= 
schreibungen bedarf. Der Betrag der etwa fehlenden Kupons wird von dem 
Kapital in Abzug gebracht. 5.1
	        
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