Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1191 — 
auf Dienslreisen begriffenen Königlichen Civilbeamten; Steuer-, Polizei- 
und Postbeamte in Uniform bedürfen keiner Freikarte; 
4) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte fuͤr Rechnung 
des Staats geschehen; - 
5) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol= und Reit- 
posien, nebst Beiwagen, von offentlichen Kurieren und Esiafelten und 
allen von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Posipferden und Fuhr- 
werken; 
6) von Thieren und Fuhrwerken, welche bei Feuersbrünsten, Wasserfluthen 
und dhnlichen Nothsiänden zu Hülfe eilen. 
Gegeben Berlin, den 4. Dezember 1865. 
(I. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
if, 
nach welchem das vrie für die Benutzung der festen 
Brücke über den Rhein bei Coblenz von Fußgängern zu 
entrichten ist. 
Vom 4. Dezember 1865. 
E. wird entrichtet: 
von jedem Fußgänger mit oder ohne Last.. ......... 2Pfennige 
Anmerkung: Kleine Kinder, welche auf dem Arm getragen 
werden, sind bruͤckengeldfrei. 
Befreiungen. 
Bruͤckengeld wird nicht rhoben: 
1) vom Militair nach folgenden naͤheren Beslimmungen: 
a) vom Militair aller Grade und von Militairbeamten in Uniform, 
desgleichen von den sie begleitenden Dienern; 
(Nr. 6235.) b) von
	        
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