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(Nr. 6235.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Dezember 18605., betreffend die Tarise zur Erhebung
der Abgabe für Benutzung der von der Rheinischen Eisenbahngesellschaft
erbauten Rheinbrücke bei Coblenz.
A. Ihren Bericht vom 22. November d. J. genehmige Ich die beiden, mit
„Meiner Vollziehung hierneben zurückgehenden Tarife, nach welchen die Abgabe
für Benutzung der von der Roeinischen Eisenbahngesellschaft erbauten feslen
Rheinbrücke bei Coblenz resp. von Fuhrwerken 2c. und von Fußgängern zu erbeben
ist, mit der Maaßgabe, daß Abänderungen dieser Tarife nach Anhörung
der Gesellschaftsdirektion vorbehalten bleiben und daß die letztere verbunden ist,
in Streitigkeiten über die Anwendbarkeit der Tarifbestimmungen die Entscheidung
der Regierung und in weiterer Instanz des Finanzministers und des
Minisiers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten als endgültig zu befolgen.
Der Tarif für Fuhrwerke r2c. soll von dem Zeitpunkte ab zur Anwendung
kommen, welchen der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
mittelst öffentlicher Bekanntmachung bestimmen wird.
Dieser Erlaß ist nebst den Tarifen durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 4. Dezember 1865.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplic.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Tarif,
nach welchem das Brückengeld für die Benutzung der festen
Brücke über den Rhein bei Coblenz von Thieren und Fuhrwerken
zu entrichten ist.
Vom 4. Dezember 1865.
E. wird entrichtet:
I. von Thieren:
a) fuͤr ein Pferd, Maulthier oder Maulesel ... ... . . .. 1 Sgr. 6 PF.
b) für ein Stück Rindvieh oder einen Eeel.... 1-—-ask-Wo
c)für