Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

—  1189  —

(Nr.  6235.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Dezember  18605.,  betreffend  die  Tarise  zur  Erhebung
  der  Abgabe  für  Benutzung  der  von  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft
  erbauten  Rheinbrücke  bei  Coblenz.

A.  Ihren  Bericht  vom  22.  November  d.  J.  genehmige  Ich  die  beiden,  mit
„Meiner  Vollziehung  hierneben  zurückgehenden  Tarife,  nach  welchen  die  Abgabe
für  Benutzung  der  von  der  Roeinischen  Eisenbahngesellschaft  erbauten  feslen
Rheinbrücke  bei  Coblenz  resp.  von  Fuhrwerken  2c.  und  von  Fußgängern  zu  erbeben
  ist,  mit  der  Maaßgabe,  daß  Abänderungen  dieser  Tarife  nach  Anhörung
der  Gesellschaftsdirektion  vorbehalten  bleiben  und  daß  die  letztere  verbunden  ist,
in  Streitigkeiten  über  die  Anwendbarkeit  der  Tarifbestimmungen  die  Entscheidung
  der  Regierung  und  in  weiterer  Instanz  des  Finanzministers  und  des
Minisiers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  als  endgültig  zu  befolgen.
  Der  Tarif  für  Fuhrwerke  r2c.  soll  von  dem  Zeitpunkte  ab  zur  Anwendung
kommen,  welchen  der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung  bestimmen  wird.

Dieser  Erlaß  ist  nebst  den  Tarifen  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.


Berlin,  den  4.  Dezember  1865.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplic.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Tarif,
nach  welchem  das  Brückengeld  für  die  Benutzung  der  festen
Brücke  über  den  Rhein  bei  Coblenz  von  Thieren  und  Fuhrwerken
  zu  entrichten  ist.

Vom  4.  Dezember  1865.

E.  wird  entrichtet:

I.  von  Thieren:
a)  fuͤr  ein  Pferd,  Maulthier  oder  Maulesel  ...  ...  .  .  ..  1  Sgr.  6  PF.

b)  für  ein  Stück  Rindvieh  oder  einen  Eeel....  1-—-ask-Wo
  c)für