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) von nicht uniformirten Militairbeamten auf die Bescheinigung der
vorgesetzten Behörde, daß der Uebergang in Dienstangelegenheiten
geschehe;
) von Kriegsreservisten, Landwehrmännern oder Reservisten auf dem
Wege zu ihrem Korps oder zur lebung und von da zurück, so-
fern ein Unteroffizier oder Offizier in Uniform sie führt, oder so-
fern sie sich durch die Einberufungsordre oder den Kriegsreserve-
paß ausweisen;
2) von Königlichen Civilbeamten bei Dienstreisen, sofern sie sich durch
Freikarten ausweisen; von Steuer= und Polizeibeamten in Uniform
ohne besondere Legitimation;
3) von Fußbotenposten;
4) von Personen, welche bei Feuersbrünsien, Wasserfluthen und ähnlichen
Nothständen zu Hülfe eilen;
5) von Civilgefangenen und deren Begleitung;
6) von Alumnen öffentlicher mildthäátiger Anstalten, sofern sie von einem
Lehrer oder Vorsteher geführt werden, und von diesem selbst;
7) von Geistlichen und den sie begleitenden Kirchendienern, welche Behufs
Verrichtung kirchlicher Amtshandlungen die Brücke benutzen.
Gegeben Berlin, den 4. Dezember 1865.
(L. S.) Wilhelm.
Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).