V. Abschn.: Verjährung. 141
7. Die neue Klagerhebung gibt der ersten ihre Wirksamkeit zurück.
E. Sachs. 9 30.
a) im Mahnverfahren §. 213.
Die Unterbrechung durch Zustellung eines Zahlungsbefehls
im Mahnverfahren gilt als nicht erfolgt 2, wenn die Wirkungen
der Rechtshängigkeit erlöschen. #4
1 17, IIa 179, IUb 2os, III 208. M. 1, 331. Prot. 1, 228. D. 34.
1. 8209 A. 8. 2. 8212 A. 2.
3. 3PO. 88 697, 700, 701, auch 8 695.
4. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls beginnt eine neue Verjährung
von der Dauer der früheren. Sobald aber Klagerhebung erfolgt
oder zu fingieren ist (ZPO. 88 697, 696), findet § 211 Anwendung.
Nach Rechtskraft des Vollstreckungsbefehls § 218.
b) in Konkurse §. 214.
Die Unterbrechung durch Anmeldung im Konkurse: dauert
sort, bis der Konkurs beendigt ist.“
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt 3, wenn die Anmeldung
zurückgenommen wird.“
Wird bei der Beendigung des Konkurses für eine Forderung,
die in Folge eines bei der Prüfung erhobenen Widerspruchs
in Prozeß befangen ist, ein Betrag zurückbehalten 5, so
dauert die Unterbrechung auch nach der Beendigung des Konkurses
fort; das Ende der Unterbrechung bestimmt sich nach den
ntont des §. 211.
1 176, II 180, II b 209, III 209. M. 1, 334. Prot. I, 230. D. 34.
go A. 9.
d. 163, 190, 202, 204. Auf das Schicksal der Forderung
im * ** O. 88 146, 152) kommt es nicht an. 3. 8212 A. 2.
4. Anders bei ichbene infolge eines Abkommens mit dem
Verwalter, E. R. 703°. — Aufhebung der Eröffnung im Beschwerdewege
(KO. 88 109, 116) beendet ebenfalls den Konkurs, macht aber, daß
die unterbrechung als nicht erfolgt gilt. 4. KO. 8 168 Nr. 1.
Obei Aufrechnung und Streitonrraaern
ad Sterit. 6. 215.
Die Unterbrechung durch Geltendmachung der Aufrechnung
im Prozeß oder durch Streitverkündung? dauert fort, bis
der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt
ist; die Vorschriften des §. 211 Abs. 2 finden Anwendung.
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgts, wenn nicht
binnen sechs Monaten" nach der Beendigung des Prozesses