Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

V.  Abschn.:  Verjährung.  141

7.  Die  neue  Klagerhebung  gibt  der  ersten  ihre  Wirksamkeit  zurück.
  E.  Sachs.  9  30.

a)  im  Mahnverfahren  §.  213.

Die  Unterbrechung  durch  Zustellung  eines  Zahlungsbefehls
im  Mahnverfahren  gilt  als  nicht  erfolgt  2,  wenn  die  Wirkungen
der  Rechtshängigkeit  erlöschen.  #4

1  17,  IIa  179,  IUb  2os,  III  208.  M.  1,  331.  Prot.  1,  228.  D.  34.

1.  8209  A.  8.  2.  8212  A.  2.

3.  3PO.  88  697,  700,  701,  auch  8  695.

4.  Nach  Zustellung  des  Zahlungsbefehls  beginnt  eine  neue  Verjährung
  von  der  Dauer  der  früheren.  Sobald  aber  Klagerhebung  erfolgt

  oder  zu  fingieren  ist  (ZPO.  88  697,  696),  findet  §  211  Anwendung.
  Nach  Rechtskraft  des  Vollstreckungsbefehls  §  218.

b)  in  Konkurse  §.  214.

Die  Unterbrechung  durch  Anmeldung  im  Konkurse:  dauert
sort,  bis  der  Konkurs  beendigt  ist.“

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht  erfolgt  3,  wenn  die  Anmeldung
  zurückgenommen  wird.“

Wird  bei  der  Beendigung  des  Konkurses  für  eine  Forderung,
  die  in  Folge  eines  bei  der  Prüfung  erhobenen  Widerspruchs
  in  Prozeß  befangen  ist,  ein  Betrag  zurückbehalten  5,  so
dauert  die  Unterbrechung  auch  nach  der  Beendigung  des  Konkurses
  fort;  das  Ende  der  Unterbrechung  bestimmt  sich  nach  den
ntont  des  §.  211.

1  176,  II  180,  II  b  209,  III  209.  M.  1,  334.  Prot.  I,  230.  D.  34.

go  A.  9.
d.  163,  190,  202,  204.  Auf  das  Schicksal  der  Forderung
im  *  **  O.  88  146,  152)  kommt  es  nicht  an.  3.  8212  A.  2.

4.  Anders  bei  ichbene  infolge  eines  Abkommens  mit  dem
Verwalter,  E.  R.  703°.  —  Aufhebung  der  Eröffnung  im  Beschwerdewege
  (KO.  88  109,  116)  beendet  ebenfalls  den  Konkurs,  macht  aber,  daß
die  unterbrechung  als  nicht  erfolgt  gilt.  4.  KO.  8  168  Nr.  1.

Obei  Aufrechnung  und  Streitonrraaern
  ad  Sterit.  6.  215.
Die  Unterbrechung  durch  Geltendmachung  der  Aufrechnung
im  Prozeß  oder  durch  Streitverkündung?  dauert  fort,  bis
der  Prozeß  rechtskräftig  entschieden  oder  anderweit  erledigt
ist;  die  Vorschriften  des  §.  211  Abs.  2  finden  Anwendung.
Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht  erfolgts,  wenn  nicht
binnen  sechs  Monaten"  nach  der  Beendigung  des  Prozesses