Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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gen  erfolgen  durch  die  in  Saarbrücken  erscheinenden  öffentlichen  Blätter  und
durch  das  Amtsblatt  oder  den  öffentlichen  Anzeiger  Unserer  Regierung  zu  Trier.

K.  14.

In  Ansehung  der  verloren  gegangenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder
Zinskupons  sinden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinskupons  Bezug
habenden  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebots
  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere,  .  1.

is  13.,  mit  nachstehenden  ndheren  Bestimmungen  Anwendung:

a)  die  im  F.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  im
F.  2.  dieses  Privilegii  genannten  Kommission  gemacht  werden.  Dieser
werden  alle  diejenigen  Geschäfte  und  Befugnisse  beigelegt,  welche  nach
der  angefährten  Verordnung  dem  Schatzministerium  zukommen;  gegen
die  Verfügungen  der  Kommission  findet  jedoch  der  Rekurs  an  Unsere
Regierung  zu  Trier  statt;

b)  das  im  F.  5.  der  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Landgerichte,
  wozu  die  Stadt  Saarbrücken  gehört;

c)  die  in  den  §9#.  6.  9.  und  12.  derselben  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  sollen  durch  die  im  H.  13.  dieses  Privilegii  angeführten
Blätter  geschehen;

!)  an  die  Stelle  der  im  F.  7.  der  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
  sollen  vier,  und  an  die  Stelle  des  im  §F.  8.  erwähnten
achten  Zinszahlungstermins  soll  der  fünfte  treten.

Zu  Urkunde  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige,  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringende
landesherrliche  Privilegium  Allerhochsteigenhändig  vollzogen  und  unker  Unserem
Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern
der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von
Seiten  des  Staats  zu  bewilligen  oder  Rechten  Dritter  zu  prdjudiziren.

Gegeben  Berlin,  den  5.  Dezember  1864.
(I.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

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