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(Nr. 6007.) Allerhoͤchster Erlaß vom 12. Dezember 1864., betreffend die Verlelhung der fis-
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen
von Neisse bis zur Landesgrenze nach Weidenau und von Neisse bis zur
Grottkauer Kreisgrenze in der Richtung auf Münsterberg, im Kreise
Neisse, Regierungsbezirk Oppeln.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Kreis-
Chaufseen 1) von Neisse über Kupferhammer, Grunau, Blumenthal, Bauke,
Kalkau bis zur Landesgrenze auf Weidenau, und 2) von Neisse über Gieß-
mannsdorf bis zur Groktkauer Kreisgrenze in der Richtung auf Münsterberg,
im Kreise Neisse, Regierungsbezirk Oppeln, gemehmigt bobe, verleihe Ich hierdurch
dem Kreise Neisse das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen
Grundstäcke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Umer-
hallungs-Materkalien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chaufseen bestehenden
Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Jugleich will Ich dem gedachten
Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemaßigen Unrerhaltung der Straßen
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für
die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der
in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf
den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestim-
mungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur An-
wendung kommen.
Der gegenwär#ige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 12. Dezember 1864.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister fuͤr Handel, Gewerbe
und oͤffentliche Arbeiten.
Er. 607 6008) 9“ (Nr. 6008.)