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sind auch die dazu gehoͤrigen Zinskupons der spaͤteren Faͤlligkeitstermine zuruͤck
zu liefern. Fuͤr die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale
abgezogen.
Die gekuͤndigten Kapitalbetraͤge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Ruͤckzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres der Faͤlligkeit nicht erhobenen Zinsen, verjaͤhren
zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Worschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I.
Titel 51. S. 120. sedqu. bei dem Koniglichen Kreisgerichte zu Neisse.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung ammeldet und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Veriährungefeit der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Jinskupons gegen Quittung aus-
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind sehn halbjahrige Zinskupons bis zum
Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere NSeis werden Zinskupons
auf fünfjhrige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom-
munalkasse zu Neisse gegen Ablieferung des der älteren Iinskupons= Serie bei-
gedruckten Talons, wenn nicht der Inhaber der Obligation Widerspruch da-
gegen eingelegt hat. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermoͤgen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt.
Neisse, den ... 18.
Die ständische Kommission für den Chausseebau im
Neisser Kreise.
Pro-